Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des R H, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Anwaltspartnerschaft in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024, W257 2273645 1/2E, betreffend Feststellungen hinsichtlich Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 Der 1963 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2023 wurden näher bezeichnete Anträge des Revisionswerbers im Zusammenhang mit Feststellungen hinsichtlich Weisungen zurückgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, dass sich der Revisionswerber einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen hatte, zu seinen Dienstpflichten gehört hat und er durch die Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter anderem die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf den Umstand, dass er laut Mitteilung der belangten Behörde mit Ablauf des 30. April 2025 in den Ruhestand versetzt worden sei, die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung zu nehmen.
6 In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 führte der Revisionswerber aus, in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides liege bislang noch keine Ruhestandsversetzung vor. Es sei jederzeit eine Aufforderung zum Dienstantritt möglich, weshalb weiterhin ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Erklärung des Revisionswerbers „in Bezug auf § 236d BDG“ sei ein jahrelanger Krankenstand des Revisionswerbers aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vorangegangen. Es bestehe die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft „europarechtskonforme Arbeitsbedingungen“ Einzug hielten.
7Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).
9Fallbezogen erklärte der Revisionswerber, er wolle gemäß § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 2025 aus dem Dienststand ausscheiden. Eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 21.11.2024, Ra 2023/12/0050). Die Abgabe einer Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 und das Vorliegen der Voraussetzungen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Folglich befindet sich der Revisionswerber seit 1. Mai 2025 im Ruhestand.
10Soweit der Revisionswerber vorbringt, ein Feststellungsinteresse liege weiterhin vor, weil die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehe, ist dem zu entgegnen, dass die von ihm zitierte Vorschrift des § 236 Abs. 2 BDG 1979 (gemeint wohl § 236a Abs. 2 BDG 1979) nicht den Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 betrifft. Dass eine Wiederaufnahme in den Dienststand im Fall des Revisionswerbers gesetzlich in einer anderen Bestimmung vorgesehen wäre, behauptet der Revisionswerber nicht.
11Folglich besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Betracht kommt. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an den im Zusammenhang mit ihm erteilten Weisungen stehenden Feststellungsanträgen liegt nach Übertritt in den Ruhestand mangels weiterer Rechtsgefährdung nicht vor. Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).
12 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidungwegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 8, mwN).
13Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl erneut VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 9, mwN).
Wien, am 3. November 2025
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