Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. LVwG-AV-1064/001-2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. H G in P und 2. Verlassenschaft nach F G in N, diese vertreten durch die erbserklärte Erbin K J, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12/Schulgasse 1), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des HZ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2023, mit welchem für einen zwischen-dem mittlerweile verstorbenen-FG (dessen Rechte und Verbindlichkeiten an die Zweitmitbeteiligte übergegangen sind) als Verkäufer und der Erstmitbeteiligten als Käuferin beabsichtigten Kaufvertrag betreffend näher genannte Grundstücke (vereinbarter Kaufpreis € 161.500,--) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, HZ habe vorliegend nicht die Rechtsstellung eines Interessenten gemäß § 3 Z 4 lit. a Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) erlangt, weil er innerhalb der Anmeldefrist zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 lediglich Kopien von insgesamt zwölf Vermögenssparbüchern, davon zehn mit einer Einlage von jeweils € 14.500,--und zwei mit einer Einlage von € 14.029,30, vorgelegt habe. Die Vorlage dieser Kopien sei allerdings im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172) für die Glaubhaftmachung der Bonität von HZ nicht ausreichend, weil allein aufgrund des stichtagsbezogenen Saldos keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Auskunft über die Bonität des Erwerbers abgegeben werde. Folglich fehle es an einer ordnungsgemäßen Interessentenanmeldung; eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung sei keiner Verbesserung zugänglich. HZ habe somit im grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt. Seine Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung, deren Revisionslegitimation sich auf Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Niederösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz stützt.
4 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG macht die Amtsrevision u.a.-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes-geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass HZ in Anbetracht der von ihm fristgerecht vorgelegten Kopien von Vermögenssparbüchern seine Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 glaubhaft gemacht habe.
5 Die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sowie HZ erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr geltend gemachten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG; sie ist auch begründet.
7 Aus den im hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im Revisionsfall die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, die in Rede stehenden Kopien von Sparbüchern des HZ seien für die Glaubhaftmachung von dessen Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, als nicht tragfähig. Die Zurückweisung der Beschwerde des HZ kann sohin keinen Bestand haben.
8 Aus den dargestellten Erwägungen belastete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 4. Dezember 2024
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