Spruch
W254 2301695-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag der XXXX , der gegen Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025, Zl. W254 2301695-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.07.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gem § 30 VwGG hat die Revision an den VwGH keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall ist daher das BVwG zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig.
Die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung als ein „die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element" wird vom VwGH immer wieder hervorgehoben. Immerhin soll die Rechtsschutzfunktion des VwGH durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Revisionsverfahrens „nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden". Vielmehr ist es die zentrale Zielsetzung des Instituts der aufschiebenden Wirkung, den Revisionswerber vorläufig vor Nachteilen zu bewahren, die sich für ihn aus einer durch die bekämpfte Entscheidung eingetretenen Änderung des bestehenden Rechtszustandes ergeben könnten.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einen Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des Vollzugs geht allerdings über jenen der Vollstreckung hinaus und umfasst auch (Tatbestands-) Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind - etwa in den diese weitere Voraussetzung für weitere Behördenakte bilden. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellenden oder rechtsgestaltende Entscheidungen sein.
Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist.
Im vorliegenden Fall wäre die Revisionswerberin im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die von dieser begehrten Auskünfte zu erteilen. Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens wäre dieser Schritt nicht mehr rückgängig zu machen, sodass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Revisionsverfahren sinnentleert würde. Der Rechtsschutz, welcher durch die Möglichkeit der Anrufung des VwGH gewährt wird, würde damit unterlaufen: Wenn die von der mitbeteiligten Partei begehrten Auskünfte einmal erteilt sind, würde es keinen Unterschied machen, ob der VwGH der vorliegenden Revision Folge gibt oder nicht, da die Informationsübermittlung an die mit beteiligte Partei bereits erfolgt wäre und nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht entgegen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist schon darin zu erkennen, dass diesfalls das Ergebnis des Revisionsverfahrens vorweggenommen und die Revisionswerberin sohin in Wahrheit ihres Rechtsschutzes vor dem VwGH verlustig würde. Weiters hat die Revisionswerberin ein Interesse daran, dass sie nur solche Auskünfte an die mitbeteiligte Partei erteilt, welche gesetzlich gedeckt sind. Welche konkreten Auskünfte davon erfasst sind, wird erst im Revisionsverfahren zu klären sein. Schließlich ist auch zu beachten, dass die Revisionswerberin die Interessen der Rechtssubjekte, welche nach § 6 Abs. 2 Z. 2 GUG zur Abfrage berechtigt sind, zu wahren hat. Auch dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Demgegenüber sind keine überwiegenden Interessen der mitbeteiligten Partei an einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkennbar: Während sich für diese bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle ihres Obsiegens im Revisionsverfahren lediglich die Auskunftserteilung verzögern würde, das Ergebnis des Revisionsverfahrens jedoch weiter umsetzbar bliebe, würde im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren im Falle des Obsiegens der Revisionswerberin nicht mehr umsetzbar sein und bliebe der Revisionswerberin sohin ein nicht reversibler Nachteil.
Die Revisionswerberin stellt sohin den Antrag, das BVwG möge der vorliegenden Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Nach Abwägung der berührten Interessen wäre somit für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.)
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.