Ra 2019/11/0172 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem auf einem Girokonto verfügbaren Betrag wird der auf Grund der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere verfügbare Saldo angegeben, wobei der positive Tagessaldo das für den Kunden verfügbare Guthaben ist (vgl. zum Begriff des Girogeschäfts § 1 Abs. 1 Z 2 BWG 1993 und dazu OGH 5.8.2009, 6 Ob 86/09d). Ein Nachweis über einen stichtagsbezogenen Saldo erfüllt aber die Anforderungen des § 8a Abs. 3 Stmk. GVG 1993 schon deshalb nicht, weil er keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Auskunft über die Bonität des Erwerbers gibt.