Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision der Mag. B W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. November 2022, Zl. VGW-001/V/016/13023/2022-3, und vom 13. Dezember 2022, Zl. VGW-001/016/11013/2022-7, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Übertretung des Privatschulgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss vom 13. Dezember 2022 betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 30. November 2022 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juli 2022 wurde der Revisionswerberin als der Vorsitzenden eines näher bezeichneten Schulvereins eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm §§ 4, 5 und 6 iVm § 24 lit. a Privatschulgesetz zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 700 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden € 70 festgelegt. Zudem wurde ausgesprochen, der Schulverein hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
2 Die belangte Behörde führte im Kern aus, die Revisionswerberin hätte zu verantworten, dass die Errichtung der zumindest am 3. September 2020 geführten Privatschule nicht spätestens am 3. Juni 2020 bei der Bildungsdirektion Wien angezeigt worden sei. Die Verwaltungsübertretung sei der belangten Behörde durch eine Anzeige der Bildungsdirektion für Wien vom 19. März 2021 bekannt geworden.
3 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin am 16. August 2022 Beschwerde, in welcher sie ausführte, die Bildungsdirektion Wien habe bereits am 2. September 2019 eine Anzeige eingebracht und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei am 17. Dezember 2020 von der belangten Behörde eingestellt worden. Die Bildungsdirektion hätte dagegen Einspruch erheben können, dies jedoch nicht getan, sondern am 19. März 2021 erneut eine inhaltlich gleiche Anzeige eingebracht. Es könne nicht für ein und dieselbe Übertretung einmal das Verfahren eingestellt und ein anderes Mal eine Strafe ausgesprochen werden. Es würde daher Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19. Juli 2022 erhoben werden. Seit Einstellung des Verfahrens habe sich nichts an der Arbeitsweise geändert, und es würde keine Schule iSd Privatschulgesetzes geführt werden. Des Weiteren würde Beschwerde erhoben, da das Straferkenntnis falsche Behauptungen und Folgerungen hinsichtlich des fälschlicherweise behaupteten Betreibens einer Privatschule beinhalte.
4 Mit Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 21. September 2022 wurde die Revisionswerberin binnen zwei Wochen zur Mängelbehebung aufgefordert, da ihrer Beschwerde ein Begehren fehle.
5 Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022, welches vom Verwaltungsgericht Wien als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet wurde, brachte die Revisionswerberin vor, es sei ihr aufgrund ihrer Covid-19-Erkrankung und ihrem daraus resultierenden gesundheitlichen Zustand nicht möglich gewesen, dem Auftrag fristgerecht nachzukommen. Sie stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen und den Bescheid aufzuheben.
6 Daraufhin wurde die Revisionswerberin aufgefordert, binnen zwei Wochen medizinische Nachweise vorzulegen. Die Revisionswerberin übermittelte am 22. November 2022 per E-Mail die Kopie eines Laborbefundes (positive PCR-Probe vom 21. September 2022) sowie die Kopie eines Genesungszertifikates vom 3. Oktober 2022.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2022 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
8 Begründend wurde ausgeführt, dem Vorbringen der Revisionswerberin sei nicht zu entnehmen, dass ihre Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Auch hätte sie einen Vertreter zur Vornahme der fristwahrenden Handlungen beauftragen können, und es hätte zur Mängelbehebung nicht des Verlassens des eigenen Wohnbereiches bedurft. Zudem gelte die Revisionswerberin ab dem 3. Oktober 2022, innerhalb der (bis zum 7. Oktober 2022) laufenden Mängelbehebungsfrist, als genesen und hätte so den Wohnbereich wieder verlassen dürfen. Es liege demnach kein Wiedereinsetzungsgrund vor, der die Einhaltung der Mängelbehebungsfrist gehindert hätte.
9 Mit dem weiters angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022 wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
10 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, die Beschwerde habe weder ein Begehren noch einen Antrag enthalten und sei daher mit inhaltlichen Mängeln behaftet. Der Mängelbehebungsauftrag sei der Revisionswerberin am 23. September 2022 zugestellt worden, sodass die zweiwöchige Mängelbehebungsfrist am 7. Oktober 2022 geendet habe. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 habe die Revisionswerberin den Mangel zwar behoben, indem ein Begehren formuliert worden sei, und die Beschwerde gelte zu diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß eingebracht, jedoch sei die Frist schon abgelaufen. Somit sei die verspätet eingebrachte Beschwerde ohne inhaltliche Entscheidung zurückzuweisen.
11 Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit einem Abweichen von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie hinsichtlich der Auslegung und Voraussetzungen von Beschwerden begründet. Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in welcher sie sich den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtes anschloss und auf eine eigene Revisionsbeantwortung verzichtete.
12 Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig; sie ist auch begründet.
13 I. Zur Revision gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).
15 Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu VwGH 25.5.2023, Ra 2022/01/0155, mwN).
16 Davon ausgehend ist der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037, mwN).
17 Vorliegend ist sowohl aus der Beschwerdebegründung (etwa, dass das vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt worden sei, Beschwerde gegen gegenständliches Straferkenntnis erhoben wurde, dass nicht für ein und dieselbe Übertretung einmal das Verfahren eingestellt und ein anderes Mal eine Strafe ausgesprochen werden könne sowie keine Änderung der Arbeitsweise seit der vorangegangenen Einstellung erfolgt sei) als auch aus dem Antrag (eine mündliche Verhandlung durchzuführen) hinreichend erkennbar, dass und aus welchen Gründen die Revisionswerberin mit ihrer Beschwerde die mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 iVm §§ 4, 5 und 6 iVm § 24 lit. a Privatschulgesetz, bekämpft und dessen Aufhebung anstrebt.
18 Der vom Verwaltungsgericht erteilte Verbesserungsauftrag war somit nicht gesetzmäßig. Da das Verwaltungsgericht mit Zurückweisung der Beschwerde-wegen der nicht fristgerechten Befolgung eines zu Unrecht erteilten Verbesserungsauftrages-vorging, war der angefochtene Beschluss vom 13. Dezember 2022 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 II. Zur Revision gegen den Beschluss betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
20 Was die Revision gegen den Beschluss betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
21 Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet besteht mangels Verspätung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung. Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerberin nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.3.2024, Ro 2023/14/0004, mwN).
22 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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