Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei VwG eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl dazu VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG 2014 angelegten Maßstab (vgl dazu VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Rückverweise