Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Ing. W B, vertreten durch Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Dezember 2022, 1. LVwG AV 125/001 2016, 2. LVwG AV 125/002 2016, 3. LVwG AV 133/001 2016 und 4. LVwG AV 133/002 2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Deutsch Wagram; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 9. Juli 2015, mit dem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit vier PKW-Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück in D erteilt worden war, unter Bezugnahme auf modifizierte Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung einer weiteren Auflage als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision richtet sich im Umfang von 23 Seiten ihrem Vorbringen nach gegen die Anordnung einer Kellerstiege im Bauwich, die Ermittlung der Lärmgrenzwerte, die (Messung der) Überschreitung von Richt- und Grenzwerten bei Lärm, die zusätzlich erteilte Auflage, die Berechnung des Lichteinfalls bei Absenkung des Geländeniveaus, die Verneinung des Vorliegens eines aliud trotz nachträglicher Änderungen die Lage und das Geländeniveau betreffend, die Nichtberücksichtigung weiterer sechs KFZ-Stellplätze am Nachbargrundstück, die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf konsenslosem Altmauerbestand, eine allenfalls rechtswidrige Umgehung einer Bausperre zum Nachteil der Nachbarn, eine Verletzung des Parteiengehörs und behauptete Abweichungen des fertig gestellten Bauvorhabens vom Einreichplan.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 5.11.2025, Ra 2022/05/0190, Rn. 15; 13.11.2025, Ra 2025/06/0276, Rn. 7, jeweils mwN).
8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele VwGH 3.9.2025, Ra 2025/06/0232, Rn. 15; vgl. wiederum VwGH 13.11.2025, Ra 2025/06/0276, Rn. 7, jeweils mwN).
9 Eine solche Vermengung von in untergeordnetem Ausmaß enthaltenem Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit überwiegend bloß Revisionsgründe darstellenden Ausführungen liegt gegenständlich vor. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert. Insbesondere vermag die wiederholte Bezugnahme auf „diese Rechtsfrage“ in den mehrere der oben (Rn. 3) benannten Themenbereiche abschließenden „besonderen Zulässigkeitsbegründungen“ (beispielsweise iZm dem Vorbringen zu Lärmgrenzwerten und zum Vorliegen eines aliuds) die konkrete Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu ersetzen. Mangels Darlegung konkreter Rechtsfragen fehlt es der Zulässigkeitsbegründung auch an entsprechenden Ausführungen, warum das Schicksal der Revision von der Lösung „dieser Rechtsfragen“ abhängen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2023/05/0274, Rn. 19; 30.4.2024, Ra 2024/05/0002, Rn. 8).
10Weiters ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Genüge getan, nach der im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. etwa VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0219, Rn. 18; vgl. neuerlich VwGH 5.11.2025, Ra 2022/05/0190, Rn. 15, jeweils mwN). Da die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, soweit sie eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themenbereichen Kellerstiege, zusätzliche Auflage und Verletzung des Parteiengehörs ins Treffen führt, bereits verabsäumt, diese Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen, ist den dargelegten Anforderungen nicht entsprochen und die Zulässigkeit der Revision auch insoweit nicht dargetan. Gleiches gilt für die Zulässigkeitsbegründung zur Nichtberücksichtigung weiterer sechs KFZ Stellplätze, in der zwar zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genau bezeichnet und jeweils ein Rechtssatz wiedergegeben werden, aber mangels Darstellung der konkret zu Grunde liegenden Sachverhalte eine Vergleichbarkeit des gegenständlichen Revisionsfalles mit den zitieren Revisionsfällen nicht gegeben ist.
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung weiters ausgehend von der nicht weiter begründeten Behauptung, durch eine „erhebliche Absenkung“ des Geländeniveaus und der Höhenlage des vom Bauvorhaben betroffenen Nachbargrundstücks der mitbeteiligten Partei sei im Fall einer zukünftigen bewilligungsfähigen Bebauung des Grundstücks des Revisionswerbers „ein vergrößerter Bauwich“ notwendig, um die Belichtung der Hauptfenster auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei zu gewährleisten das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob ein Nachbar einen Anspruch auf ausreichende Belichtung besitzt, falls sein Gebäude auf einem rechtswidrig zu niedrigen Geländeniveau errichtet wurde, geltend gemacht wird, handelt es sich hierbei um keine Frage, die im vorliegenden Verfahren über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei zu klären ist.
12 Was die Zulässigkeitsbegründung zu einer behaupteten, allenfalls rechtswidrigen Umgehung einer Bausperre zum Nachteil der Nachbarn wegen willkürlicher oder fehlender Setzung von Fristen gegenüber der mitbeteiligten Partei seitens der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts betrifft, genügt es allgemein auszuführen, dass die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte. Der Nachbar kann daher die Verletzung formeller Rechte nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte nach der Bauordnung beeinträchtigt werden (vgl. etwa VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178, mwN). Inwiefern eine Verletzung des Revisionswerbers in seinen im Verfahren geltend gemachten Nachbarrechten durch Fristsetzungen an die mitbeteiligte Partei überhaupt in Betracht käme, wird mit den in ihrer Allgemeinheit nicht nachvollziehbaren Behauptungen und der darauf gestützten Rechtsfrage, ob „mit dieser Vorgehensweise eine rechtswidrige Umgehung einer Bausperre zum Nachteil der Nachbarn (und somit Gleichheitswidrigkeit und Willkürlichkeit) im Verfahren vorliegt, und welchen Grenzen einem Verwaltungsgericht hinsichtlich Fristen gesetzt sind“, in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.
13Abgesehen davon, dass es sich bei dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, in dem die Abweichung des (bereits errichteten) Bauvorhabens vom Einreichplan behauptet wird, wiederum um Revisionsgründe handelt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkret eingereichten Projektes (Baubeschreibung, Pläne etc.) zu prüfen. Ausschlaggebend im Baubewilligungsverfahren ist der Bauwille des Bauwerbers, der einen anderen Bau als den eingereichten nicht umfasst (vgl. etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0073, Rn. 14). Zu prüfen ist, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der im Fall eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrenstatsächlich vorhandene Bau zulässig ist (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2022/05/0128, Rn. 15, mwN). Es kommt daher im Baubewilligungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/05/0099, Rn. 16, mwN). Dem Revisionswerber ist sohin zu entgegnen, dass seine Ausführungen zur gegenüber der Baubewilligung abweichenden Umsetzung des Bauvorhabens im Verfahren über die Baubewilligung nicht relevant sind, weshalb sich die Zulässigkeit einer Revision nicht erfolgreich darauf stützen lässt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2025
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