Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des H H und 2. der R M, beide vertreten durch die Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2025, VGW 101/042/10842/2021 2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Mietrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: W Congregation, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2021, mit welchem das mit Antrag vom 28. April 2021 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung gemäß § 9 iVm § 37 Abs. 1 Z 6 Mietrechtsgesetz (MRG) betreffend die zusammengelegten Mietgegenstände Top Nr. X und Y in einem näher bezeichneten Haus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht J zu GZ XX anhängigen Verfahrens auf Feststellung des Umfanges ihres Bestandrechtes sowie auf Zustimmung der Mitbeteiligten auf Herstellung des konsensmäßigen Zustandes bzw. nachträgliche Einholung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen bzw. Unterfertigung des der Klage angeschlossenen Einreichplanes (Erbringung einer unvertretbaren Leistung) gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG unterbrochen worden ist, gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich „um eine ganz besondere Einzelfallkonstellation“. Zu diesem Thema liege keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor bzw. fehle eine solche überhaupt. Andererseits handle es sich um eine Situation, wo einer klärenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sicher grundsätzliche Bedeutung zur Lösung einer wesentlichen Rechtsfrage zukäme. Nach Ansicht der Revisionswerber sei das Verwaltungsgericht kaum auf deren stichhältige Argumente eingegangen, warum eine Verfahrensunterbrechung das einzig Tunliche in diesem Zusammenhang wäre. Die Revisionswerber hätten klar dargelegt, dass die Themenkreise im streitigen sowie im Schlichtungsstellenverfahren praktisch deckungsgleich seien und die Alternative ein kompliziertes und umfangreiches Beweisverfahren sei. Es würde nur zu einer kostenintensiven Doppelgleisigkeit kommen, mit womöglich nichtkompatiblen Entscheidungen. Es seien sohin sämtliche Voraussetzungen des § 25 AußStrG gegeben.
6Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2024/06/0146, mwN).
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zum Ganzen VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).
8Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2025
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