Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des J Z in K, vertreten durch Mag. a Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. April 2022, LVwG AV 72/001 2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde S; mitbeteiligte Partei: W A, vertreten durch Mag. Dr. Anton Alexander Havlik, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 20. April 2005 wurde einem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines näher bezeichneten Gartenhauses und die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Kleingarage sowie gassenseitiger Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diese Baubewilligung basierte auf einem näher bezeichneten Einreichplan vom 23. März 2005.
2 Aufgrund von Geländeveränderungen kam es sodann in den Jahren 2005 und 2009 wiederholt zu baupolizeilichen Aufträgen zur Wiederherstellung des mit der Bewilligung vom 20. April 2005 konsentierten Zustandes. Die mitbeteiligte Partei erwarb das verfahrensgegenständliche Grundstück sodann im Jahr 2012, der Revisionswerber ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Nachbargrundstücks.
3 Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 7. März 2017 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gartenzaunes und einer Stützmauer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der KG K.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 27. Juni 2018 wurde der mitbeteiligten Partei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Adaptierung der Einreichpläne, die Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung und die Gartengestaltung laut Einreichplan vom 19. Dezember 2017 unter der Vorschreibung näher genannter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.) und die zuvor erhobenen Einwendungen des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
5 Dagegen erhob der Revisionswerber am 23. Juli 2018 Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S., der dieser Berufung mit Bescheid vom 22. November 2018 mit näherer Begründung keine Folge gab.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) wurde die sodann gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
7 Das LVwG traf Feststellungen zum vorliegenden Bauvorhaben, unter anderem zu der im Jahr 2005 den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Parteien erteilten Baubewilligung, den seither erteilten baupolizeilichen Aufträgen zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes laut der Baubewilligung vom 20. April 2005 bzw. zur baubehördlichen Einreichung für die geänderte Böschungssituation und zu einer zur Kenntnis genommenen Bauanzeige der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei aus dem Jahr 2009 ebenso wie zu den nun vorliegenden örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere hob es hervor, dass eine Geländeveränderung abweichend von der Darstellung im Einreichplan zur Baubewilligung vom 20. April 2005 nachträglich nicht bewilligt worden sei. Weiters betrage die Höhe des nunmehr eingereichten Bauwerkes unter 3,46 m. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Grundstück des Revisionswerbers sei deshalb nicht gegeben. Das auf dem Grundstück des Revisionswerbers bereits bestehende Gebäude weise an der dem Baugrundstück zugewandten Seite keine genehmigten Hauptfenster auf, die vorliegenden Bestandspläne wiesen lediglich Fenster zur Belichtung des Vorraumes und des Bades aus, weshalb auch hier eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls ausscheide. Auch würde das beabsichtigte Bauvorhaben die Standsicherheit des Gebäudes des Revisionswerbers nicht beeinträchtigen.
8 Dabei stützte sich das LVwG sowohl zur Frage der ausreichenden Belichtung als auch zur Standsicherheit auf Gutachten zweier näher genannter Amtssachverständiger, wobei insbesondere jenes aus dem Jahr 2021 die rechtmäßig bestehende Höhenlage aus dem Einreichplan zur Baubewilligung vom 20. April 2005 zur Berechnung der Höhe der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Einfriedungs bzw. Stützmauer und der Berechnung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück herangezogen habe. Diesen Gutachten seien die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten, weshalb das LVwG seine Feststellungen darauf sowie wie auf den Akteninhalt und die Projektunterlagen habe stützen können.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz aus, dass der Einwand des Revisionswerbers, wonach die derzeitige Böschungssituation nicht dem im Jahr 2005 bewilligten Zustand entspreche, bezogen auf das vorliegende Projekt schon deshalb ins Leere gehe, da zum einen baupolizeiliche Aufträge zur Wiederherstellung dieses konsensgemäßen Zustandes erteilt worden seien und zum anderen das vorliegende Vorhaben bauliche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer allfälligen Ableitung von Oberflächenwässern vom Baugrundstück auf die Nachbargrundstücke beinhalte. Damit habe sich der Revisionswerber aber nicht auseinandergesetzt und auch keine Einwendungen formuliert. Dem Nachbarrecht auf Trockenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entspreche das vorliegende Projekt, das auch ein Versickerungsprojekt beinhalte; ein Eindringen von Niederschlagswässern auf das Grundstück des Revisionswerbers werde damit wirksam unterbunden. Der geotechnische Bericht in Bezug auf den im Zuge des Bauvorhabens ebenso geplanten Autoabstellplatz habe ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des (bestehenden) Gebäudes des Revisionswerbers ausgeschlossen sei. Zu der vom Revisionswerber erhobenen Einwendung in Bezug auf das in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 beschriebene Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes sei festzuhalten, dass das vom Revisionswerber relevierte „Bezugsniveau“ erst durch Bestimmungen der am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen und gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 auf das vorliegende Bauvorhaben noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 50/2017 eingeführt wurde. Im vorliegenden Fall sei deshalb auf die rechtmäßig bestehende Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes gemäß § 53 NÖ BO 2014 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung abzustellen. Dies sei entgegen der Annahme der belangten Behörde aber die Höhenlage aus dem dem Bescheid der Baubehörde vom 20. April 2005 beiliegenden Einreichplan und nicht jene aus dem Jahr 2009. Diese Höhenlage sei auch vom beigezogenen Amtssachverständigen seinen Berechnungen zugrundegelegt worden. Die von der mitbeteiligten Partei gewählte Höhe der Einfriedungsmauer führe zu keiner Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung. Den zugrundeliegenden Gutachten sei der Revisionswerber nicht entgegengetreten. Sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren habe sich in der Wiedergabe bisheriger Bauverfahren, der Forderung nach Beseitigung allfälliger konsensloser Bauführungen sowie auf die Berücksichtigung des Geländeniveaus aus dem Jahr 2005, was im Beschwerdeverfahren auch aufgegriffen worden sei, und unsubstantiierten Ausführungen ohne Bezug auf das vorliegende Projekt bezogen. Das LVwG habe eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen, eine Verletzung gesetzlich gewährleisteter Nachbarrechte sei aber nicht hervorgekommen.
10 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zum einen vor, die örtlichen Gegebenheiten auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei wichen vom Konsens ab und stellten keine rechtmäßige Basis für das Bauprojekt dar, es bestehe keine rechtmäßige Basis für das gegenständliche Bauvorhaben, weil die Gegebenheiten nicht dem bewilligten Konsens entsprächen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
15 Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht, ob der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/05/0251). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag die Revision mit ihrem Vorbringen zu den tatsächlichen Gegebenheiten auf der gegenständlichen Liegenschaft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, zumal das LVwG auf der Grundlage des Gutachtens des von ihm bestellten Amtssachverständigen die Vereinbarkeit des Projektes mit dem rechtskräftigen Konsens in Bezug stellte und dahingehend überprüfte.
16 Zum anderen bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, der Revisionswerber habe hinsichtlich des Bezugsniveaus, der Berechnung des Lichteinfalls und der Standsicherheit des Gebäudes im Verlaufe des Verfahrens mehrere Gutachten vorgelegt und darauf in seinen Schriftsätzen Bezug genommen. Diese Gutachten seien insbesondere zur Höhenlage im angefochtenen Erkenntnis außer Acht gelassen worden. Das vom LVwG herangezogene Gutachten habe sich zur Beurteilung des Lichteinfalls auf einen Lage und Höhenplan vom 19. Juli 2005 und damit auf die falsche Berechnungsgrundlage gestützt. Dies stehe dem Beweisthema („ausgehend vom bescheidgemäß bewilligten Gelände“) entgegen, weshalb dieses Gutachten weder fachlich fundiert noch tauglich sei.
17 Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, mwN).
18 Dies vermag die Revision jedoch aus den folgenden Gründen nicht darzutun. Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Gutachten der Amtssachverständigen überhaupt nicht konkret ein; sie legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht diesen Beweisergebnissen nicht hätte folgen dürfen. Die Revision behauptet vielmehr, der Revisionswerber habe im Verfahren „mehrere diesbezügliche“ Gutachten vorgelegt, ohne deren Relevanz darzulegen. Soweit die Revision die heranzuziehende Höhenlage anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der bautechnische Amtssachverständige als auch das LVwG in seinem Erkenntnis und auch der Revisionswerber im Rahmen seiner durch den von ihm beigezogenen Ziviltechniker formulierten Einwendungen im baubehördlichen Verfahren als Basis für die Berechnung der Höhenlage jenen Einreichplan heranziehen, der dem Bescheid vom 20. April 2005 zugrunde lag. Zudem war im vorliegenden Fall, wie vom LVwG unter Verweis auf § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 zutreffend ausgeführt, die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 anzuwenden. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch nicht, mit ihrem bloß pauschal formulierten Vorbringen zur Fragestellung an den Amtssachverständigen eine Unschlüssigkeit des Gutachtens zur Berechnung des Lichteinfalls und der ausreichenden Belichtung aufzuzeigen, zumal der Amtssachverständige nicht den von der Revision behaupteten Lage und Höhenplan vom 19. Juli 2005 für seine Berechnung herangezogen hat. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung und eine Unschlüssigkeit der Gutachten vermag dieses Vorbringen jedenfalls nicht aufzuzeigen.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2023
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