Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Revisionssache des Mag. M P, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2020, LVwG 152600/9/DM, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nach § 49 der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S (belangte Behörde) vom 6. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 aufgetragen, näher bezeichnete bauliche Anlagen und Bauwerke auf zwei näher genannten Grundstücken der KG H binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als der bekämpfte Beseitigungsauftrag hinsichtlich der davon unter anderem erfassten baulichen Anlage „Pool aus Alublech“ aufgehoben wurde, da dieser zum Zeitpunkt seiner Errichtung („nach dem Jahr 1964 und vor 1973“) bewilligungsfrei gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit näher ausgeführten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu, soweit hier relevant, zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke; der Vater des Revisionswerbers habe diese im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Bezirksgericht B im Jahr 1976 erworben. Die Grundstücke seien seit Bestehen des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahr 1975 bis zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland („unspezifisches Grünland“, „Wald“ bzw. „Landwirtschaft, Ödland“) gewidmet. Der Revisionswerber sei kein Land und Forstwirt. Baubewilligungen für die revisionsgegenständlichen baulichen Anlagen und Bauwerke (Geräteschuppen, errichtet nach dem Jahr 1964 und vor dem Jahr 1976; WC Gebäude, errichtet nach August 1979; Gartenhaus, errichtet nach 1964 und vor 1976; Betonplatten/Böschungskörbe/Fertigteilkamin, errichtet Ende der 1970er Jahre) lägen nicht vor.
4 Mit näher bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (in der Folge: BH B) vom 29. April 1964 seien gemäß § 1 des Zweiten Hauptstückes der Oö. Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947, und der Bestimmungen der §§ 4 und 7 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I S. 659, sowie der Bestimmungen der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 25. Februar 1935, DRGBl. I S. 292, beide Vorschriften in der Fassung der Kundmachung GBlÖ Nr. „526/19“ (gemeint: „526/1939“), Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers und die Schaffung einer Kleingartenfläche auf den gegenständlichen Grundstücken der KG H genehmigt worden. Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die mit dem genannten Bescheid der BH B vom 29. April 1964 geschaffene Kleingartenfläche dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorgehe und die „Flächenwidmung“ vorgebe, könne aus näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Mit einer Bewilligung gemäß § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933, DRGBl. I S. 659, sei die Übertragung des Eigentums an Grundstücken genehmigt worden. Eine Auswirkung auf den aktuell rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei dadurch nicht gegeben; auch seien damit nicht einzelne bauliche Anlagen genehmigt worden.
5 Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 setze voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspreche bzw. eine Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
6 Ein unbedingter Beseitigungsauftrag nach § 49 Oö. BauO 1994 dürfe nur dann erlassen werden, wenn die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen sei. Für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke und baulichen Anlagen sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan eine unspezifische Grünlandwidmung verordnet; gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Darunter sei vorliegend eine Nutzung für die Land und Forstwirtschaft zu verstehen, da die gegenständlichen Grundstücke nicht gesondert gewidmet seien. Der Revisionswerber sei kein Land und Forstwirt, eine bestimmungsgemäße Nutzung komme daher nicht in Betracht. Der unbedingte Beseitigungsauftrag sei bezüglich aller baulichen Anlagen außer dem Pool, der im Errichtungszeitpunkt rechtmäßig errichtet worden sei, zu Recht ergangen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 363/2021 12, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. September 2022, E 363/2021 14, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
8 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 25. August 2022 unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungspläne, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beruhe, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Ein Bescheid aus dem Jahr 1964 („zur ‚Schaffung einer Kleingartenfläche‘“), so der Verfassungsgerichtshof weiter, vermöge weder eine Rechtswidrigkeit der Grünlandwidmung des Grundstückes des Revisionswerbers im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S in der Fassung der vom Gemeinderat am 19. Dezember 1974 beschlossenen Verordnung, kundgemacht an der Amtstafel von 12. November 1975 bis 27. November 1975, noch im Flächenwidmungsplan Nr. 6 der Gemeinde S in der Fassung der vom Gemeinderat am 13. Dezember 2018 bzw. 11. Juni 2019 beschlossenen Verordnung, kundgemacht an der Amtstafel von 27. November 2019 bis 16. Dezember 2019, zu begründen.
9 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit auf insgesamt 24 Seiten zusammengefasst vorgebracht wird, es werde grundsätzlich eingewendet, „dass Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung rechtswidrig gelöst wurden, dass der Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig angenommen wurde, und dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften, insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung, zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.“ Es liege eine „Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verordnung eines Flächenwidmungsplans könne einen zuvor erlassenen und rechtskräftigen Widmungs Bescheid (Widmungsänderung zugunsten Kleingartenflächen) nachträglich abändern bzw in seiner maßgeblichen Berechtigung die EZ [...] als Kleingarten bestimmungsgemäß zu nutzen, aufheben“, vor. Der „bestandsgründende Kleingarten Bescheid“ der BH B sei rechtskräftig geworden, nicht erloschen oder abgeändert worden und nach wie vor „uneingeschränkter Bestandteil der geltenden Rechtsordnung“. Die Gemeinde wäre „im Gesamtzusammenhang des § 18 Oö. ROG 1972“ verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständliche EZ auf Basis dieses Bescheides als „Dauerkleingarten“ auszuweisen; das Verwaltungsgericht ignoriere die Abweichung der Flächenwidmungspläne „von den gesetzlichen Verpflichtungen des § 18 Oö. Raumordnungsgesetz 1972“. Nur weil das Verwaltungsgericht von der „rechtlich unzutreffenden“ Widmung „Landwirtschaft, Ödland“ ausgehe, welche „gegenüber der individuellen Berechtigung aus dem Kleingartenbescheid aber gar nicht konstitutiv wirken“ könne, komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es habe sich „an der erteilten Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung als Kleingarten nachträglich etwas geändert“. Damit löse das Verwaltungsgericht „die grundsätzliche Rechtsfrage“ nicht auf Basis des Gesetzeswortlautes, sondern auf Basis einer „in eventu rechtswidrig verordneten Grünland Widmungskategorie im Flächenwidmungsplan“. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in rechtskräftige Bescheide nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen werden könne. Das Verwaltungsgericht hätte demnach zum Ergebnis kommen müssen, dass dem bekämpften unbedingten Entfernungsauftrag jedenfalls die Möglichkeit der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 entgegenstehe. Außerdem liege eine „Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der fehlenden Auseinandersetzung mit den Tatsachenrügen des Revisionswerbers: Fehlende Ermittlung der Rechtskraft von Spruchpunkt 1.a) hinsichtlich der ‚Widmungsänderung‘ des Kleingartenbescheides gemäß § 1 BauO Novelle 1946“ vor. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass bei diesem Ergebnis auf die Frage, ob der Genehmigungsbescheid der BH B vom 29. April 1964 durch Verstreichen der 2 Jahres Frist gemäß § 9 Abs. 1 Oö. BauO
10 Weder die belangte Behörde noch die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, Rn. 6, oder auch 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 9, jeweils mwN).
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. nochmals etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2022/05/0177, Rn. 6, mwN). Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 13, oder auch nochmals 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 10, jeweils mwN).
16Die vorliegende Revision entspricht bereits den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsgründe stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, in denen mit umfangreichen Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird, ohne jedoch eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu formulieren. Soweit in Bezug auf die Rechtswirkungen des Bescheides der BH B vom 29. April 1964 eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist dieses Abweichen nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch diesbezüglich nicht vorgebracht, welche konkrete nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sicherndiese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 9, oder auch VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, Rn. 13, jeweils mwN).
18 Im Übrigen traf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht, wie in den Zulässigkeitsausführungen behauptet, die Aussage, auf den Bescheid der BH B vom 29. April 1964 sei nicht einzugehen, sondern es kam mit näherer rechtlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass durch den genannten Bescheid weder eine Auswirkung auf den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan gegeben sei, noch damit einzelne bauliche Anlagen genehmigt worden seien. Inwiefern sich im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG ergeben sollte, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt; insbesondere wird auch nicht dargestellt, aus welchen rechtlichen Gründen ein Grundstücksteilungsbescheid aus dem Jahr 1964 einer verordneten Grünlandwidmung vorgehen sollte. Ebensowenig sind der Zulässigkeitsbegründung der Revision außerdem Ausführungen dazu zu entnehmen, aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen der Revisionswerber auf dem Standpunkt steht, durch den in Rede stehenden Teilungsbescheid aus dem Jahr 1964 wäre eine baubehördliche Bewilligung der konkreten verfahrensgegenständlichen Bauwerke und baulichen Anlagen zulässig gewesen (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a des Zweiten Hauptstückes der Oö. Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947: „[...] [Kleingärten sind Grundstücke kleineren Umfanges, die nicht erwerbsmäßig als Gärten genützt werden] [...]“); dass die revisionsgegenständlichen Objekte im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht bewilligungspflichtig gewesen wären, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision ebensowenig vorgebracht, wie dass für eines, mehrere oder alle Objekte eine Bewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich vorliege.
19 Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit außerdem mehrfach eine Gesetzwidrigkeit der (ab 1975 geltenden bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verordneten) Grünlandwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke behauptet wird, genügt es, auf den oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2022 zu verweisen, in welchem dieser eine Gesetzwidrigkeit sowohl des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde S vom 19. Dezember 1974 als auch vom 13. Dezember 2018 bzw. 11. Juni 2019, soweit sie die in Rede stehenden Grundstücke betreffen, mit näherer Begründung verwarf.
20 Wenn in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass dem unbedingten Entfernungsauftrag die Möglichkeit der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 entgegenstehe, wird auch mit diesem Argument vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und § 49 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BauO 1994) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Dass der Revisionswerber Land oder Forstwirt sei und die verfahrensgegenständlichen Objekte nötig seien, die gegenständlichen Grünlandgrundstücke bestimmungsgemäß zu nutzen, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht behauptet.
21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2025
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