Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2025, Zl. W289 2298822-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit einem mit 23.07.2025 datierten Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei in der Revisionsschrift an, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen habe, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei einer Vollstreckung bzw. der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung zugänglich, da ein rückwirkender Entzug der Notstandshilfe letztlich die Rückforderung des ausgezahlten Betrages zur Folge habe. Zwingende öffentliche Interessen, der gegenständlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lägen nicht vor. Im Gegenteil – es sei im öffentlichen Interesse, Personen, die unter Erwachsenenvertretung stünden, im Hinblick auf ihre Prozessfähigkeit zunächst zu beurteilen und dann erst inhaltlich zu entscheiden. Eine Prozessfähigkeitsprüfung sei gegenständlich aber indiziert, zumal ein realer Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht prozessfähig und sohin nicht in der Lage sei, den gegenständlichen Bescheid selbst in Empfang zu nehmen. Dem Revisionswerber würde bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da es sich beim vorgeschriebenen Betrag ungefähr um einen Betrag handle, der dem derzeitigen monatlichen Einkommen des Revisionswerbers entspreche. Außerdem sei ein unverhältnismäßiger Nachteil allein schon aufgrund des Umstandes offensichtlich, dass für einen vermeintlich Prozessunfähigen nicht die gleichen Voraussetzungen, wie für einen Prozessfähigen gelten könnten. Es werde daher beantragt, das BVwG bzw. der VwGH möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der gegenständlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Festgestellt wird, dass mit aufrechtem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.01.2025, Zl. XXXX , ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für den Beschwerdeführer bestellt wurde. Der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt, insbesondere die Erhebung einer Revision sowie deren Inhalt betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt).
Dass für den Beschwerdeführer mit aufrechtem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 28.01.2025 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich erstmalig aus der Revisionsschrift vom 23.07.2025 und der hierzu als Anhang übermittelten Kopie eines Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichts sowie dem ebenfalls zeitgleich übermittelten dazu folgenden Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.03.2025, mit dem einem erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes (öffentliches) Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei im Hinblick auf den Schutzzweck einer aufrechten Erwachsenenvertretung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.)
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.