JudikaturVwGH

Ro 2023/01/0002 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der P M in G, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2022, Zl. W220 2234268 1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C 608/22 sowie C 609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) sowie EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

1 Die Revisionswerberin stellte am 28. Jänner 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.

4 Begründend führte das BVwG soweit vorliegend relevant aus, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften gebe. Es sei im Übrigen nicht hervorgekommen, dass die Revisionswerberin einen asylrelevanten westlichen Lebensstil pflege.

5 Die Zulässigerklärung der Revision begründete das BVwG damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege der Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2022, EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028) und EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich sei, an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt habe.

6 Auf diese Ausführungen verweist auch die vorliegende ordentliche Revision. Bezugnehmend auf die Berichte zur Lage der Frauen in Afghanistan wendet sie sich im Übrigen gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG, mit dem dieses dem Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils und der daraus resultierenden Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, und macht das Vorliegen diverser Ermittlungsmängel geltend.

7 Das Revisionsverfahren ist aus folgenden Gründen auszusetzen:

8 Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH ein Ersuchen um Vorabentscheidung übermittelt, das dort zu den Zlen. C 608/22 und C 609/22 protokolliert worden ist.

9 Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ob für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.

10 Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Das darüber hinausgehende Vorbringen der Revision steht der Aussetzung nicht entgegen. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war (vgl. etwa VwGH 24.2.2023, Ro 2022/18/0003; 3.4.2023, Ra 2022/01/0332 bis 0333, mwN).

Wien, am 26. Juni 2023

Rückverweise