JudikaturBVwG

W111 2313526-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Spruch

W111 2313526-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.05.2025, Zl. SPF-BN-4016/13-2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 27.04.2022 mittels Formular die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin.

2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.11.2022, Zl. SPF-BN-4016/3-2022, wurde festgestellt, dass für die Zweitbeschwerde-führerin aufgrund einer Lernbehinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht (Spruchpunkt 1.), diese in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist (Spruchpunkt 2.) und die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule die ASO XXXX ist (Spruchpunkt 3.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Formular vom 02.10.2024 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Zweitbeschwerdeführerin.

4. In der Folge holte die belangte Behörde ein sonderpädagogisches Gutachten ein, in dem die Sachverständige die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht befürwortet. Mit Schreiben vom 10.02.2025 brachte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

5. Mit Schreiben von 15.02.2025 nahm die Erstbeschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie mit Gutachten und Beweisergebnis nicht einverstanden sei; die aus dem Gutachten hervorgehenden Leistungen würden nicht den tatsächlichen Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin entsprechen, diese benötige keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Vielmehr herrsche an der ASO XXXX ein Fördermangel. Der Stellungnahme legte die Erstbeschwerdeführerin Fotografien von Schularbeitsblättern der Zweitbeschwerdeführerin bei.

6. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres sonderpädagogisches Gutachten ein, in dem die Sachverständige ebenfalls das Fortbestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs konstatiert. Mit Schreiben vom 04.04.2025 brachte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 23.04.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass sie auch mit dem Ergebnis des zweiten Gutachtens nicht einverstanden sei und brachte im Wesentlichen vor wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2025. Ihrer Stellungnahme legte sie weitere Schularbeitsblättern der Zweitbeschwerdeführerin bei.

8. Mit Bescheid vom 09.05.2025, Zl. SPF-BN-4016/13-2025, zugestellt am 09.05.2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.11.2022, Zl. SPF-BN-4016/3-2022, festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Zweitbeschwerdeführerin ab, und änderte diesen in Spruchpunkt 2. insofern ab, als die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule die VS XXXX sei.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die eingeholten sonderpädagogischen Gutachten in Zusammenschau mit den von der Schule vorgelegten Unterlagen ergeben hätten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Lernbehinderung eine sonderpädagogische Begleitung benötige. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und der sonderpädagogische Förderbedarf daher weiterhin bestehe. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde begründend aus, dass an der VS XXXX entsprechende Fördermöglichkeiten bestehen würden und eine Beschulung im integrativen Setting möglich sei, was auch dem Wunsch der Erstbeschwerdeführerin entspreche.

9. Mit E-Mail vom 18.05.2025 erhob die Erstbeschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Sachverständigengutachten nicht der Wahrheit entsprechen würden, insbesondere sei unrichtig, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich bis Zehn zählen könne und legte ihrer Beschwerde zum Beweis dafür Fotos von Mathematik-Hausübungen der Zweitbeschwerdeführerin bei.

10. Mit Schreiben vom 28.05.2025, hg eingelangt am 05.06.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2024/25 die 3. Klasse (dritte Schulstufe) der Allgemeinen Sonderschule XXXX in XXXX . Seit Oktober 2024 befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin zur Beobachtung in der Volksschule XXXX in XXXX .

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.11.2022, Zl. SPF-BN-4016/3-2022, wurde festgestellt, dass für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Lernbehinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, diese in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist, und die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule die ASO XXXX ist.

Am 02.10.2024 fand ein Beratungsgespräch zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Schulleiterin, der Klassenlehrerin sowie einer Diversitätsmanagerin statt. In der Folge beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Zweitbeschwerdeführerin.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Lernbehinderung. Sie ist ohne sonderpädagogische Förderung nicht in der Lage, dem Unterricht zu folgen.

Der Unterricht hat in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu erfolgen, wofür die Volksschule XXXX geeignet ist. Bei der VS XXXX handelt es sich auch um die von der Erstbeschwerdeführerin gewünschte Schule.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Lernbehinderung und dem Umstand, dass diese dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nach wie vor nicht zu folgen vermag, gründen auf den schlüssigen Gutachten von XXXX vom 28.11.2024 und XXXX , vom 31.03.2025, denen jeweils Begutachtungen der Zweitbeschwerdeführerin am 18.11.2024 und 28.11.2024 bzw. am 27.03.2025 vorausgingen.

Aus dem Gutachten vom 28.11.2024 geht zusammengefasst hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin deutliche Anzeichen einer massiven Entwicklungsverzögerung zeigt und über weite Strecken der Unterrichtszeit eine persönliche professionelle pädagogische Begleitung benötigt, um am Unterricht teilhaben zu können. Abschließend hält die Sachverständige fest, dass die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarf nicht zu befürworten ist.

In Übereinstimmung damit geht auch aus dem Gutachten vom 31.03.2025 hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin fein- und grafomotorische Unsicherheiten aufweist, im auditiven Bereich Auffälligkeiten beim Differenzieren erkennbar sind sowie noch nicht alle Laut-Buchstaben-Zuordnungen gefestigt sind. Rechenoperationen werden mit Hilfsmitteln durchgeführt. Die sprachliche Entwicklung ist nicht altersentsprechend, vor allem im Sprachverständnis sind deutliche Defizite vorhanden. Auch im Bereich der Mengen und der Pränumerik sowie der Vorläuferfertigkeiten (phonologische Bewusstheit) besteht Förderbedarf. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt Unterstützung und Begleitung bei schulischen Inhalten. Die Sachverständige kommt in der Folge nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der sonderpädagogische Förderbedarf aufgrund einer Lernbehinderung weiterhin besteht, wobei die Beschulung weiterhin im integrativen Setting erfolgen kann.

Die Sachverständigengutachten kommen somit unabhängig voneinander und in einem zeitlichen Abstand von zirka vier Monaten zu demselben Ergebnis. Darüber hinaus geht auch aus dem Bericht der Klassenlehrerin der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , vom 25.09.2024 hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Bearbeitung von Aufgaben immer auf Hilfestellung und eine genaue Schritt-für-Schritt-Anweisung angewiesen ist und eine individuelle Unterstützung durch eine Schulassistentin benötigt, da sie andernfalls nicht in der Lage ist, Arbeitsaufträge zu erfüllen. Weiters hält die Klassenlehrerin fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin in allen Gegenständen und Unterrichtssituationen dem Unterrichtsgeschehen ohne die individuelle Betreuung durch eine Stützkraft nicht folgen kann.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die sonderpädagogischen Gutachten vom 28.11.2024 und 31.03.2025 daher als schlüssig und sind insofern nicht zu beanstanden. Die Erstbeschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003). Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass aus dem Gutachten fälschlich hervorgehe, dass die die Zweitbeschwerdeführerin nur bis Zehn zählen könne, sei angemerkt, dass dieses Argument vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden kann: Aus dem Gutachten vom 31.03.2025 geht hervor, dass die Menge-Zahl-Zuordnung bis 10 zwar zählend gelingt, jedoch eine massive Rechenschwäche erkennbar ist, die Vorläuferfertigkeiten für mathematische Kompetenzen ungenügend ausgebildet sind und Kopfrechnen nicht bewältigt wird (vgl. S. 3 f). Auch im Gutachten vom 28.11.2024 hielt die Sachverständige bereits fest, dass Rechenoperationen im Zahlenraum 10 nicht gesichert abrufbar sind (vgl. S. 3).

Die Feststellung zur Abhaltung eines Beratungsgesprächs am 02.10.2024 und den daran teilnehmenden Personen gründet auf dem im Akt einliegenden Protokoll von diesem Tag, das von allen Teilnehmerinnen unterzeichnet wurde. Auch die Feststellung, dass es sich bei der Volksschule XXXX um die von der Erstbeschwerdeführerin gewünschte Schule handelt, gründet auf diesem Protokoll (vgl. S. 3).

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Der für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

(3a) […].

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

3.2. Im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 5a zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH 23.04.2007, 2003/10/0234).

§ 8 Abs. 1 SchPflG verknüpft die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das infolge einer Behinderung „dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule“ ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, mit den Aussprüchen darüber, welche Sonderschule oder (über Verlangen) welche allgemeine Schule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt und (unter Bedachtnahme darauf) ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und – wird ein derartiger Bedarf festgestellt – für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen (VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0026).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Den Feststellungen zufolge besteht bei der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Lernbehinderung und ist sie ohne sonderpädagogische Förderung nicht in der Lage, dem Unterricht zu folgen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die eingeholten sonderpädagogischen Gutachten nicht der Wahrheit entsprechen würden, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. verwiesen.

Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.11.2022 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 8 Abs 1 und Abs 3 SchPflG abgewiesen hat.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids, wonach die für den Schulbesuch in Betracht kommende Schule die VS XXXX sei, ist festzuhalten, dass der Unterricht in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu erfolgen hat und an der VS XXXX ist eine solche Beschulung möglich ist. Die genannte Schule bietet den geeigneten Rahmen, um auf die Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin eingehen zu können. Sie erfüllt auch das Kriterium der Zumutbarkeit des Schulweges, da sie – wie festgestellt – lediglich zwei Hausnummern von der bisher besuchten Schule, der ASO XXXX , entfernt ist. Gegenteiliges wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, vielmehr entspricht dies ihrem ausdrücklichen Wunsch.

Zusammengefasst ist es der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen und war eine solche für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.4. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ausschlaggebend ist, ob der Schüler infolge einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht in der Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, entspricht der unter Punkt 3.2. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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