Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. November 2016, Zl. LVwG-AV-755/002-2016, betreffend die Aufhebung eines Waffenverbotes (mitbeteiligte Partei: R, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ein von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) verhängtes Waffenverbot gegen den Mitbeteiligten über dessen Beschwerde aufgehoben.
Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete die BH im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung des Waffenverbotes trotz der vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Drohungen des Mitbeteiligten gegen eine andere Person und einer seinerzeit angenommenen Suizidgefahr nur wenige Monate nach Verhängung des Waffenverbotes dem öffentlichen Interesse widerspreche, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu hindern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192, und vom 8. Juni 2016, Ra 2016/05/0026).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Vorbringen der Amtsrevisionswerberin im Zusammenhalt mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (danach hat der Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen 1. August 2013 und 3. April 2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten eine andere Person mit den Worte "i da schieß di", "i stich di ab", " des Gewehr hab i e schon geladen" bedroht; weiters zieht das LVwG nicht in Zweifel, dass die Schwester des Mitbeteiligten Anfang April 2016 die Jagdwaffe des Mitbeteiligten dem Jagdleiter übergeben habe, weil sie befürchtet habe, der Mitbeteiligte könnte sich damit etwas antun) mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG.
Dem Antrag war daher im öffentlichen Interesse stattzugeben.
Wien, am 12. Jänner 2017
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