Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt (vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).
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