AsylG 2005
Gliederung
6. Hauptstück Karten für Antragsteller
§ 52 Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 52 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 52 Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln
…§ 52. Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. §…
§ 60 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
…§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. (2) Aufenthaltstitel…
§ 15d Aufenthaltsbeschränkung
…1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig. (2) Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig…
§ 11 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 11 Übergangsbestimmungen
…§ 11. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ( §§ 50 bis 52 AsylG 2005 ) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter. (2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014…
Rückverweise