Ausgehend von der Erwägung, dass es bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers ankommt, ist für eine Konstellation wie der vorliegenden festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft eines nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ergangenen Erkenntnisses - wonach das spruchgemäß umfasste Verhalten (für sich bzw. isoliert betrachtet) kein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darstellt - einer nachträglichen Einbeziehung dieses Verhaltens in eine (neue) Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht, wenn ein späteres Verhalten des Verleihungswerbers - für sich oder in Zusammenschau mit eben diesen früheren Verhaltensweisen - Anlass zum begründeten Zweifel an der positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers gibt. Insofern liegt im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nämlich ein neu zu beurteilendes "Gesamtverhalten" und sohin eine neue Verwaltungssache vor.
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