Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aSchweda, über die Revisionen 1. des Jamsed Islomov (geboren am 14. Oktober 1980), und 2. der Zarifa Islomova (geboren am 28. Januar 1982), beide in Wien, beide vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 17. März 2016, Zlen. W159 118116-1/7E (zu 1.) und W159 2118118-1/6E (zu 2.), betreffend jeweils Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden-jeweils im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl-die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurden gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Die Revisionen erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.
3 Dem Fluchtvorbringen der Revisionswerber sprach das BVwG die Glaubwürdigkeit ab. Hinsichtlich des Vorbringens, ihnen drohe aufgrund der illegalen Ausreise aus Usbekistan bzw. der Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland Verfolgung, führte das BVwG im Wesentlichen aus, eine Strafverfolgung gegen usbekische Staatsangehörige (inkl. abgelehnte Asylwerber), welche aus dem Ausland zurückkehrten, werde in den vorgehaltenen Länderinformationen als nicht wahrscheinlich dargestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die unpolitischen Revisionswerber, für den Fall einer Rückkehr nach Usbekistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten würden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegenden außerordentlichen Revisionen bringen zur Begründung der Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die vom BVwG herangezogenen Länderberichte seien widersprüchlich und veraltet. Insbesondere habe es das BVwG unterlassen, sich mit dem Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2012, F.N. und Andere/Schweden, Nr. 28774/09, und den dort zitierten Länderinformationen auseinanderzusetzen, wonach die Situation für alle usbekischen Staatsangehörigen, die in einem westlichen Land um Asyl angesucht hätten, als „problematisch“ anzusehen sei, weil sie im Falle der Anhaltung durch die usbekischen Behörden einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt sein würden. Der EGMR sei auch zu der Auffassung gelangt, dass abgeschobene Usbeken bei Einreise immer von den usbekischen Behörden angehalten und befragt würden, was aufgrund der regelmäßigen Folter anlässlich Befragungen durch die Polizei Grund zur Annahme bieten würde, dass die Rückverbringung nach Usbekistan Art. 3 EMRK widerspreche. Überdies wäre bei Miteinbeziehung der Länderinformation der Staatendokumentation vom 26. Februar 2016 noch hervorgekommen, dass die Österreichische Botschaft Moskau Bestrafungen nur wegen des unerlaubten Auslandsaufenthaltes bestätigt habe.
8 Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
9 Zu dem von den Revisionen ins Treffen geführten Urteil des EGMR ist festzuhalten, dass der EGMR in jenem Urteil nicht-wie in den Revisionen vorgebracht-zu dem Schluss kommt, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von den Behörden angehalten und befragt werden. Die von den Revisionen zitierte Passage (Rz 74) bezog sich vielmehr auf die Umstände des dortigen Falles und es wurde ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. da die schwedischen Behörden die usbekischen Behörden von den Beschwerdeführern informiert hatten, die Beschwerdeführer zeitnah nach den Ereignissen in Andijan ausgereist seien und Schweden generell als „safe haven“ für politische Gegner gelte) unwahrscheinlich sei.
10 Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass die Einbeziehung dieses Urteils in die Erwägungen des BVwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Falles (keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten der revisionswerbenden Parteien in Usbekistan oder im Ausland, bisher keine Probleme mit Behörden) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie zeigt auch nicht auf, welche Berichte jüngeren Datums ihre Befürchtung, entgegen der Beurteilung des BVwG bei Rückkehr nach Usbekistan in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt zu werden, decken sollten (vgl. im Übrigen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, und vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113).
11 Mit dem Vorbringen, es fehle an hg. Rechtsprechung zur „Zulässigkeit der Rückkehr nach Usbekistan“ zeigen die vorliegenden Revisionen nicht auf, inwiefern dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt, da die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auch zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht länderspezifisch unterschiedlich sind (vgl. VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058).
12 Insofern die Revisionswerber in der Zulassungsbegründung abschließend vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof dürfe eine Revision gegen eine im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des BVwG nicht zurückweisen, weil dem Revisionswerber damit ein wirksamer Rechtsbehelf (im Sinne der Art. 13 EMRK bzw. Art. 47 GRC) gegen die Entscheidung des BVwG genommen werde, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
13 Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) stand den Revisionswerbern der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 47 GRC offen, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC nicht im Widerspruch (vgl. etwa EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. Nr. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf , RNr. 54 mit Hinweis auf EuGH vom 11. September 2003, C-13/01, Safalero ).
14 Der Umstand, dass das BVwG in den vorliegenden Fällen im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen worden ist und entschieden hat, hindert die Zurückweisung der Revisionen gegen die angefochtenen Erkenntnisse somit nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - von den Revisionen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114, und vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123).
15 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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