Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) steht dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 47 GRC offen, das mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden kann. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der MRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art. 13 MRK und Art. 47 GRC nicht im Widerspruch (vgl. etwa EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. Nr. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf, RNr. 54 mit Hinweis auf EuGH vom 11. September 2003, C- 13/01, Safalero). Der Umstand, dass das BVwG im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen worden ist und in diesem Verfahren entschieden hat, hindert daher die Zurückweisung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 47 GRC bzw. des Art 13 MRK nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114).
Rückverweise