Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revisionen des Z R und der K H, beide in W und vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, Zl. W226 2117619- 1/9E und W226 2117616-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Vorgeschichte
1 Der Erstrevisionswerber, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 5. November 2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen behauptete, er sei "mit dem Umbringen" bedroht worden, weil er sich geweigerte habe mit der islamischen Partei zusammenzuarbeiten. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 15. März 2012 wurde die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen den seinen Antrag abweisenden und seine Ausweisung verfügenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) abgewiesen, da das Vorbringen des Erstrevisionswerbers als unglaubwürdig erachtet wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2 Am 23. Jänner 2013 stellte der Erstrevisionswerber, der Österreich nicht verlassen hatte, den (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitrevisionswerberin, die Ehefrau des Erstrevisionswerbers und ebenso usbekische Staatsangehörige, stellte an diesem Tag ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
3 Als Fluchtgrund wiederholte der Erstrevisionswerber im Wesentlichen sein Vorbringen im ersten Asylverfahren. Die Zweitrevisionswerberin gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, von Terroristen, welche auf der Suche nach dem Erstrevisionswerber gewesen seien, in ihrem Haus gewaltsam bedroht worden zu sein.
4 Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Angefochtene Erkenntnisse
5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 gab das BVwG den Beschwerden der Revisionswerber wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG statt und wies deren Anträge auf internationalen Schutz in vollem Umfang ab. Außerdem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen die Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass deren Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gesetzt.
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Erstrevisionswerbers sei unverändert unglaubwürdig. Auch das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin habe sich als unglaubwürdig erwiesen. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Revisionswerber würden im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt. Es habe auch keine entscheidungserhebliche Integration der Revisionswerber in Österreich festgestellt werden können. Beweiswürdigend stützte sich das BVwG hinsichtlich des Fluchtvorbringens auf die Angaben der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren und in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die hinsichtlich des Erstrevisionswerbers bereits im ersten Asylverfahren aufgezeigten Widersprüche noch massiv verstärkt hätten.
Rechtsgrundlagen
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Zur Zulässigkeit
Zu Art. 3 EMRK
9 Die Revisionen bringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das BVwG sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, als die Länderberichte, auf die es seine Entscheidung stütze, veraltet und in sich widersprüchlich seien. Zudem habe sich das BVwG in keinster Weise mit dem Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Februar 2013, F.N. u.a. gegen Schweden, Beschwerde Nr. 28774/09, und den dort zitierten Länderinformationen auseinandergesetzt (aufgrund derer der EGMR zur Annahme gelangt sei, dass eine Abschiebung nach Usbekistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde).
10 Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
12 Fallbezogen wird eine solche Relevanz nicht aufgezeigt, weil das BVwG auch die von den Revisionswerbern in ihrer Stellungnahme zu den behaupteten Nachfluchtgründen vom 15. März 2016 vorgelegten Beweismittel gewürdigt hat und zum Schluss kam, dass (insbesondere nach einer Anfragebeantwortung von ACCORD) "gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen" keinem real risk nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Nach den Feststellungen hätten die Revisionswerber bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan gehabt.
Mit dem zitierten Urteil des EGMR, F.N. u.a. gegen Schweden, hat sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auseinandergesetzt (Seite 50).
13 Vor diesem Hintergrund ist eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG nicht zu erkennen (vgl. auch hiezu den zitierten hg. Beschluss Ra 2016/01/0012, mwN, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat).
Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC
14 Die Revisionen bringen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen textbausteinartig vor, die Revisionen seien als zulässig zu beurteilen, "weil ich im Falle der Zurückweisung der Revision das mir nach Art 13 MRK bzw Art 47 EuGRC zukommende Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht gewährt erhielt".
15 Mit einem solchen Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret nicht behauptet (vgl. zu den Anforderungen an eine konkrete Darlegung den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).
16 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
Art. 47 Abs. 1 GRC ist auf Art. 13 EMRK gestützt und die Rechtsprechung des EGMR ist gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC bei der Auslegung der GRC zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache C-239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Randnrn. 52 und 54).
17 Insoweit hat der EGMR festgehalten, dass Art. 13 EMRK nicht verletzt wurde, wenn der Beschwerdeführer nach dem AsylGH zwar keinen Zugang zum Verwaltungsgerichtshof, aber Zugang zum VfGH hatte, der zwar nicht die Beweiswürdigung durch das BAA und den AsylGH, aber zumindest eine behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Konventionsrechts, prüfen konnte (vgl. das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Beschwerde Nr. 7788/11, Rz. 73, sowie NLMR 3/2012-EGMR, 2ff). Dieser Zugang zum VfGH ist den Revisionswerbern nach wie vor offen gestanden (vgl. Art. 144 B-VG).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zu einem Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck des Abbaus der Rückstände und der Vermeidung überlanger Verfahren. Eine Regelung, die verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder anderer Höchstgerichte gelöst wurde, verfolgt legitime Ziele und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2016, Papaioannou, Beschwerde Nr. 18880/15, Rz. 39 ff). Ergebnis
18 In den Revisionen werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
19 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das BVwG - ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0001, mwN).
Wien, am 6. Juli 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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