Das angefochtene Erkenntnis enthält keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Gleichwohl ergibt sich aus der Begründung, dass das VwG die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, mwN). Am Boden dieser Rechtslage geht somit aber auch das Vorbringen des Revisionswerbers, schon das Fehlen des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirke für sich genommen ihre Zulässigkeit, fehl.
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