Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zu einem Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck des Abbaus der Rückstände und der Vermeidung überlanger Verfahren. Eine Regelung, die verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH oder anderer Höchstgerichte gelöst wurde, verfolgt legitime Ziele und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2016, Papaioannou, Beschwerde Nr. 18880/15, Rz. 39 ff).
Rückverweise