Der nach der Genfer Flüchtlingskonvention erforderliche Zusammenhang zu einem für die Anerkennung als Flüchtling genannten Grund kann dann gegeben sein, wenn der für die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehlt, weil dies dann zumindest auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (Hinweis E vom 21. November 2002, 99/20/0160). In diesem Sinn wurde etwa im E vom 29. Jänner 2004, 2001/20/0346, festgehalten, dass dem Vorbringen, es drohten nach einer illegalen Ausreise im Fall der Rückkehr - dort: in den Irak unter dem damaligen Regime Saddam Husseins - Sanktionen in Form einer Haftstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, die Beschlagnahme des Vermögens und die Einstufung als Oppositioneller, was wiederum weitere Repressalien mit sich brächte, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden könne. Im E vom 2. März 2006, 2003/20/0342, hat der VwGH - dort erkennbar verallgemeinernd - betont, dass er in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht habe, dass in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise (in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt und wegen Asylantragstellung) angeordneten Strafdrohung ein Anhaltspunkt dafür zu sehen sei, dass den von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, und der Behörde aufgetragen, anhand dieser Rechtsprechung nach ergänzenden Ermittlungen den Inhalt vietnamesischer Strafbestimmungen und deren Handhabung zu prüfen.
Rückverweise