Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. V V, 2. D V, 3. D R, 4. mj. XY, und
5. mj. ZY, alle vertreten durch die AnwaltGmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 20. Jänner 2016, Zlen. 1) G307 1433118-3/3E, 2) G307 1433119-3/3E, 3) G307 1433120- 3/3E, 4) G307 1433121-3/3E und 5) G307 1433122-3/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 9. Oktober 2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden jeweils vom 19. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils vom 20. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Es erklärte die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegenden außerordentlichen Revisionen werfen im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung die Frage nach der Verhandlungspflicht des BVwG gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und 24 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 47 GRC auf. Überdies sei zu klären, ob wie im Fall Serbien "die Republik Österreich mit einer in der Verfassungsrang erhobenen Menschenrechtskonvention, Verletzungen dieser Menschenrechtskonvention in anderen Ländern dadurch ignorieren (dürfe), indem es das verletzende Land, mit einfach gesetzlicher Regelung oder Verordnung zu einem ‚sicheren Drittland' erklärt."
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht und zum Verhältnis von § 21 Abs. 7 BFA-VG, § 24 Abs. 4 VwGVG und Art. 47 GRC vorliegt (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018). Dass das BVwG fallbezogen durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, ist nicht zu erkennen.
7 Soweit die Revisionswerber die Beurteilung des BVwG im Hinblick auf die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit Serbiens beanstanden, übersehen sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat das BVwG im Ergebnis verneint, dass es seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 31. August 2015, mit dem die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit Serbiens aufgrund von Länderberichten - und nicht bloß aufgrund der Drittstaatsicherheit Serbiens - bejaht wurde, zu einer wesentlichen Lageänderung gekommen sei. Die Revisionen hängen daher nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab.
8 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2016
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