Spruch
W211 2301653-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzer:in über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2023 behauptete XXXX (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, idF mP) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, idF BF).
Die BF betreibe eine Videoüberwachungskamera auf ihrem Grundstück. Dabei werde die – auch von der mP bzw. der XXXX GMBH – genutzte Zufahrtsstraße, die sich im Eigentum der BF befinde, erfasst, und fehle es für die vorgenommene Datenverarbeitung an einer rechtlichen Grundlage. Die Liegenschaft der mP werde von der XXXX GMBH als Firmensitz genutzt und grenze an die Liegenschaft der BF. Die Zufahrt zum Grundstück der mP bzw. dem darauf befindlichen Betrieb erfolge über die – nunmehr videoüberwachte – Zufahrtsstraße, für welche zugunsten des Grundstücks der mP eine im Grundbuch sichergestellte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Lasten des Grundstücks der BF einverleibt sei. Diese Zufahrtsstraße werde sowohl von der mP als auch von den Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Lieferant:innen des darauf befindlichen Betriebs genutzt. Aufgrund der Kameraeinstellung bzw. des Kamerawinkels seien die Zufahrenden einer permanenten Überwachung ausgesetzt. Es sei auch keine Zustimmung zur Montage dieser Videokamera erteilt worden.
2. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 führte die BF soweit verfahrensrelevant aus, dass die vorgebrachten Eigentumsverhältnisse zutreffend seien und die eingesetzte Videoüberwachungskamera dem Schutz der auf dem Grundstück der BF befindlichen Baustelle, insbesondere des dort vorhandenen Werkzeugs und der dort abgestellten Maschinen, dienen würde. Öffentliche Verkehrsflächen oder das Grundstück der mP würden von der Videokamera nicht erfasst, jedoch befinde sich die genannte Zufahrtsstraße im Blickfeld der Videokamera, zumal Personen, die unzulässigerweise den Baustellenbereich betreten würden – etwa um Werkzeug zu stehlen – dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dieser Straße aus versuchen würden. Zudem beabsichtige die BF die Videokamera nach dem Abschluss der Bauarbeiten wieder zu entfernen. Die Videoaufnahmen würden nach 48 Stunden gelöscht, sofern nicht eine weitere Verwendung des Bildmaterials (etwa auf Grund eines Diebstahls) notwendig und gerechtfertigt sei. Darüber hinaus würden keine Daten der die Zufahrtsstraße passierenden Fahrzeuge in irgendeiner Form über die nach 48 Stunden gelöschten Aufzeichnungen hinaus gespeichert. Im Hinblick auf die Dienstbarkeit, insbesondere zur Geltendmachung des sich aus § 483 ABGB ergebenden Anspruchs, werde lediglich – punktuell – die Anzahl der die Zufahrtsstraße nutzenden Fahrzeuge erhoben.
3. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 brachte die mP soweit verfahrensrelevant und zusammengefasst vor, dass das Interesse der BF an der Baustellenüberwachung das Interesse der mP an der Geheimhaltung ihrer Daten nicht überwiegen könne. Bei der durchgehenden Überwachung der Dienstbarkeit handle es sich nicht um das gelindeste Mittel, da während der aktiven Tätigkeit der beauftragten Baufirma (tagsüber) Diebstähle durch Dritte unwahrscheinlich seien. Nachvollziehbar wäre allenfalls eine Überwachung außerhalb des Bautätigkeitszeitraums. Eine permanente Überwachung sei nicht notwendig, da aus dem der Stellungnahme beigelegten Luftbild ersichtlich sei, dass die Baustelle von allen Himmelsrichtungen von Straßen umgeben sei, sodass kriminelle Dritte problemlos die Möglichkeit hätten, ihr Fahrzeug außerhalb des Kamerabereichs abzustellen.
4. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 brachte die BF ergänzend vor, dass die Videokamera zur Überwachung ihres eigenen Grundstücks während der auf diesem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten notwendig gewesen und nach Abschluss der Bauarbeiten Ende XXXX 2023 demontiert worden sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , gab die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) der Beschwerde der mP vom XXXX 2023 statt und stellte fest, dass die BF die mP in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 auf dem Grundstück XXXX eine Kamera installiert habe, von der die durch das Grundstück verlaufende Zufahrtsstraße zu dem Grundstück XXXX erfasst worden sei und somit auch regelmäßig Bilddaten der mP bei der Benützung dieser Zufahrtsstraße unrechtmäßig verarbeitet habe.
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass ein berechtigtes Interesse der BF am Schutz ihres Eigentums bestehe, jedoch nicht an der Verfolgung von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 483 ABGB. Die Erforderlichkeit der Überwachung der Dienstbarkeit liege nicht vor, da der Zweck der Kamera nicht die Überwachung der Zufahrtsstraße sei, sondern diese nur miterfasst werde. Zum Zweck des Eigentumsschutzes, insbesondere des vorgebrachten Schutzes vor Diebstählen durch Dritte, wäre es ausreichend gewesen, wenn die Videoüberwachung ausschließlich die auf der Liegenschaft befindliche Baustelle aufgenommen hätte. Auch erscheine eine in zeitlicher Hinsicht durchgehende Videoüberwachung überschießend.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom XXXX 2023 eine rechtzeitige Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ein mangelhaftes Verfahren durch die belangte Behörde durchgeführt worden sei, der Bescheid unrichtige Tatsachenfeststellungen enthalte und eine unrichtige Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung vorliegen würde. So habe die belangte Behörde der BF kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt, diese ein reines Aktenverfahren durchgeführt, sei das Bestehen einer alternativen Zufahrtsstraße zur Liegenschaft der mP nicht behandelt worden und seien bei zB maskierten Täter:innen Bildaufnahmen von Fahrzeugen zur strafrechtlichen Verfolgung erforderlich.
7. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid und begehrte die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus wies die belangte Behörde auf die im Rahmen der Verfahrensführung zu beachtenden Verfahrensgrundsätze hin und hielt der Argumentation der BF entgegen, dass eine Maskierung von Personen eine allgemeine Überwachung öffentlicher Zufahrtsstraßen zu jeglichen Gebäuden nicht rechtfertigen könne.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 brachte die mP vor, dass sie sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließe.
9. Am XXXX 2025 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an der die BF, die mP, deren Rechtsvertretungen und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte darzulegen sowie die relevanten Rechtsfragen zu erörtern. Die BF führte insbesondere aus, dass die verfahrensgegenständliche Videokamera ausschließlich dem Schutz der auf ihrer Liegenschaft befindlichen Baustelle gedient und eine alternative Zufahrt im Norden des Grundstücks bestanden habe. Die mP erwiderte zusammengefasst, dass der in Frage stehende Zufahrtsweg nicht gleichwertig sei, da dieser über keinen Schlüsselschalter für die Mitarbeiter:innen verfüge und – aufgrund der einspurigen Ausgestaltung – häufig durch Lastkraftfahrzeuge beim Be- und Entladen blockiert werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mP ist Eigentümerin des Grundstücks XXXX , auf dem die XXXX GmbH ihren Firmensitz hat.
Die BF ist Eigentümerin des Grundstücks XXXX , das an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt.
Über das Grundstück der BF verläuft – parallel zur XXXX und erreichbar über die XXXX – eine zweispurig befahrbare Straße mit Parkplatz, die zum Grundstück der mP und somit zum Betrieb der XXXX GmbH und einen dort befindlichen Parkplatz der mP führt. Diesbezüglich ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Liegenschaft der mP einverleibt.
Die zu Gunsten des Grundstücks der mP bestehende Dienstbarkeit wird von der mP sowie den Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Lieferant:innen der XXXX GmbH genutzt.
1.2. Die BF betrieb im Zeitraum zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 auf ihrem Grundstück XXXX eine Videokamera der Marke HIKVISION DS-2CD3686G2T-IZS (2.7-13.5mm), die sowohl die Baustelle als auch die unter 1.1. festgestellte Dienstbarkeit erfasste. Dabei war die über das Grundstück der BF verlaufende Straße mit Parkplatz, hinsichtlich der das Recht des Gehens und Fahrens zu Gunsten des Grundstücks der mP einverleibt ist, vollständig erfasst und nahm ca. 50% der gesamten Bildfläche ein. Das Grundstück der mP oder öffentliche Verkehrsflächen wurde aufgrund eines eingerichteten Datenschutzbereichs nicht erfasst.
Die Videokamera war auf einem Holzpfosten in der südöstlichen Ecke des Grundstücks der BF ( XXXX ) aufgestellt, wobei sich der Montageort auf einem Grünstreifen zwischen der XXXX und der zweispurigen Straße mit Parkplatz befand, der durch die mP und weitere Personen aufgrund der einverleibten Dienstbarkeit genutzt wird.
1.3. Die Videokamera nahm Sequenzen von Ereignissen auf, wenn Bewegung im Auslösebereich (der Baustelle bzw. der Dienstbarkeit) wahrgenommen wurde, die im Nachhinein durch eine:n Mitarbeiter:in der BF in ihrer Zentrale ausgewertet werden konnte. Nach einem durchgehenden Zeitraum von 48 Stunden wurden die angefertigten Aufzeichnungen automatisch gelöscht.
1.4. Die Videokamera war nicht gekennzeichnet und es wurden keine Informationen betreffend die stattgefundene Datenverarbeitung an die betroffenen Personen erteilt.
1.5. Der Betrieb der Videokamera diente ausschließlich dem Schutz des Eigentums, insbesondere der Sicherung der auf dem Grundstück der BF befindlichen Baustelle, vor Diebstählen durch Dritte.
1.6. Auf dem Grundstück der BF ( XXXX ) kam es seit dem Erwerb dieser Liegenschaft vor ca. 20 Jahren zu keinen Diebstählen von Eigentum durch Dritte.
1.7. Der alternative Zufahrtsweg zur Liegenschaft der mP ( XXXX ), der über die öffentliche Straße XXXX erreichbar ist, verläuft entlang den Maschinenhallen der XXXX GmbH, wobei sie einspurig ausgestaltet ist, über keinen Schlüsselschalter für Mitarbeiter:innen der XXXX GmbH verfügt und hauptsächlich durch Lastkraftwagen zum Be- und Entladen benutzt wird.
1.8. Die Liegenschaft der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Bereichen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen ( XXXX und XXXX ), durch Bauzäune bzw. einen Maschendrahtzaun eingefriedet. Es bestand eine weitere Zufahrt über die XXXX mit einem Tor, die nicht durch eine Videokamera überwacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur BF, zur mP, zu den Eigentumsverhältnissen, zu der zu Gunsten des Grundstücks der mP bestehenden Dienstbarkeit, zur Ausgestaltung und Nutzung der zu diesem Zweck verwendeten Straße auf dem Grundstück der BF sowie zum auf dem Grundstück der mP befindlichen Betrieb beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien, dem vorgelegten Karten- und Bildmaterialmaterial, einer amtswegigen Recherche des erkennenden Senats (uneingeschränkt einsehbar) unter https://www.google.com/maps/ und https://gis.ktn.gv.at/webgisviewer/atlas-mobile/map/Basiskarten/ sowie den im Akt aufliegenden Grundbuchsauszügen. Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 vorbrachte, dass hinsichtlich der Dienstbarkeit ein Zivilrechtsstreit beim LG XXXX anhängig sei, wurde klargestellt, dass das Bestehen der oben festgestellten Dienstbarkeit nicht bestritten wird, sondern lediglich der konkrete Umfang streitverfangen ist (Verhandlungsprotokoll Seite 4).
2.2. Die Feststellungen zum Typ, Aufstellungsort, zur Verarbeitungssituation zwischen XXXX und XXXX 2023, zum konkreten Aufnahmebereich der Videokamera sowie zum Zeitraum der Datenverarbeitung ergeben sich aus den insoweit unbestrittenen Stellungnahmen der BF vom XXXX 2023 und XXXX 2024, insbesondere aus den diesen Eingaben angeschlossenen Lichtbildern sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025.
2.3. Die Feststellungen zur bewegungsbasierten Art der Videoüberwachung, zur Speicherdauer des erfassten Bildmaterials, zum Auslösebereich sowie zu den organisatorischen Maßnahmen der BF ergeben sich aus den Stellungnahmen der BF vom XXXX 2023 und XXXX 2024 sowie aus den diesbezüglich ergänzenden Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (Verhandlungsprotokoll Seite 5f).
2.4. Die Feststellungen dazu, dass die von der BF betriebene Videokamera weder gekennzeichnet war noch eine Informationserteilung gegenüber den betroffenen Personen stattgefunden hat, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Lichtbildern (benannt mit Beilage./1 - Beilage./4). Die BF konnte ihr gegenteiliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 nicht substantiiert belegen und beschränkte sich auf die bloße Vermutung, dass es eine Beschilderung der Videokamera gegeben habe.
2.5. Der Zweck der verfahrensgegenständlichen Videokamera ergibt sich aus den klarstellenden Ausführungen der Rechtsvertretung der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025. Diese führt wörtlich aus:
„VR: Was war nun der eigentliche Zweck der Kamera?
BFV: Ausschließlich die Überwachung der Baustelle in Hinblick auf durchaus häufig vorkommende Diebstähle von Werkzeugen und Baumaterialien. (…)“
Andere Zwecke der verfahrensgegenständlichen Videokamera wurden durch die BF nicht mehr vorgebracht.
2.6. Die Feststellung dazu, dass es auf dem Grundstück der BF seit ca. 20 Jahren zu keinen strafrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen ist, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (Verhandlungsprotokoll Seite 6f).
2.7. Die Feststellungen zu einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstücke der mP bzw. der XXXX GmbH sowie zu der konkreten Beschaffenheit und Nutzung ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der mP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (Verhandlungsprotokoll Seite 5ff) sowie aus den in der Verhandlung begutachteten Lichtbildern (insbesondere einer Luftaufnahme der Grundstücke sowie der alternativen Zufahrtsmöglichkeit durch die Verwendung der Funktion „Streetview“) der amtswegigen Recherche des erkennenden Senats unter https://www.google.com/maps/.
2.8. Die Feststellungen zur Umfriedung sowie einer zweiten und nicht überwachten Zufahrt zur Liegenschaft der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt aufliegenden Lichtbildern sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (Verhandlungsprotokoll Seite 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen (auszugsweise):
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
Art. 5 DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); (…)
Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1) a) - e) (…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…)
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass durch die festgestellte Videokamera eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO vorliegt, und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO somit eröffnet ist. Die BF ist – aufgrund ihrer Entscheidung, die monierte Videokamera in der festgestellten Form zum Schutz ihres Grundstücks einzusetzen – als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren.
3.2.1. Zum Erlaubnistatbestand gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Das Interesse am Schutz von Eigentum kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).
Insoweit hatte die BF als Eigentümerin und Auftraggeberin der Baustelle auf ihrem Grundstück ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres Eigentums sowie der allfälligen Anzeige von strafrechtlich relevanten Sachverhalten.
Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit des Umfangs der Datenverarbeitung sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.
Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen bzw. weniger weitreichenderen Maßnahmen solche zu wählen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung geht hervor, dass es sich bei den überwachten Flächen um das alleinige Eigentum der BF handelt, wobei über ihre Liegenschaft eine Dienstbarkeit zu Gunsten der mP führt, die die mP, die Mitarbeiter:innen und Kund:innen der XXXX GmbH sowie sonstige Personen, wie zB Lieferant:innen, benützen. Diese befand sich vollständig im festgestellten Erfassungsbereich der Videokamera und nahm ca. 50 % der Bildfläche ein, wobei sich die festgestellte Baustelle im Hintergrund der Bildaufnahme befand.
Die Videokamera diente ausschließlich dazu, den Schutz des Eigentums – des Grundstücks und der dort befindlichen Baustelle – der BF sicherzustellen. Die BF führte selbst aus, dass es seit ca. 20 Jahren zu keinen strafrechtlich relevanten Vorfällen auf dieser Liegenschaft gekommen ist und auch keine Auswertung der Bildaufnahmen aus der Videoüberwachung zu diesem Zweck in der Vergangenheit vorgenommen wurde. Zudem verneinte sie die Intention, die auf ihrem Grundstück verlaufende Dienstbarkeit zu überwachen.
Bereits vor diesem Hintergrund war es zum Zweck des Schutzes der Baustelle bzw. des Grundstücks jedoch nicht erforderlich, auch die oben festgestellte Dienstbarkeit und die Personen, die diese rechtmäßig nutzen, kontinuierlich aufzuzeichnen. Von einer kontinuierlichen Überwachung ist deshalb auszugehen, weil jede Bewegung im Aufnahmebereich der Videokamera rund um die Uhr erfasst und gespeichert wurde, und es in der Folge einer betroffenen Person nicht möglich war, die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit zu nutzen, ohne von der Videokamera der BF erfasst und aufgezeichnet zu werden. Die diesbezüglich eingerichtete automatische Löschung der Aufzeichnungen nach 48 Stunden sowie die Implementierung von Datenschutzbereichen – zur Verdeckung des Grundstücks der mP – stellen zwar Datenminimierungsmaßen dar, die sich jedoch gegenständlich insbesondere betreffend all jene, die die Dienstbarkeit rechtmäßig genutzt haben, als nicht ausreichend erweisen.
Die Argumentation der BF, dass es dennoch erforderlich gewesen sei, die Videoüberwachung sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht – wie festgestellt – vorzunehmen, stützt sich überwiegend auf die Behauptung, dass potenzielle Täter:innen ihre Fahrzeuge im überwachten Bereich abstellen bzw. die Liegenschaft dort betreten könnten, und Diebstähle nicht ausschließlich in der Nacht, sondern auch am Wochenende stattfinden könnten. Damit kann aber dem überschießenden Charakter der gegenständlichen Videoüberwachung nicht ausreichend entgegnet werden: der erkennende Senat kann hier nicht übersehen, dass es im Umfeld des Grundstücks der BF ausreichende Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge allfälliger Täter:innen gab und gibt, wie es auch zum relevanten Zeitpunkt eine weitere, mit einem Tor gesicherte, Einfahrt in das Grundstück der BF gegeben hat. Ausreichend nachvollziehbare Hinweise darauf, dass sich allfällige Straftaten gegen das Eigentum der BF ausgerechnet im Aufzeichnungsbereich der einen Kamera abspielen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch durch die BF nicht genügend nachvollziehbar dargelegt: so ist es genauso theoretisch denkbar, dass – auch maskierte – Täter:innen ihr Fahrzeug knapp außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera oder ganz woanders rund um das Firmengelände abstellen und die Baustelle entweder durch Entfernen eines Teils des Bauzauns oder Übersteigen auch zB des Tors der zweiten Zufahrt betreten und wieder verlassen hätten können.
Es wird dabei vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass die BF von einer geringeren Eingriffsintensität der Maßnahme (Videoüberwachung durch die eine Kamera) deswegen ausgegangen ist, weil diese nur ihr eigenes Eigentum erfasste, während zB eine Kamera mit Blick auf die zweite, mit Tor geschlossene, Zufahrt auch öffentlichen Raum (Straße) hätte erfassen können: dabei übersieht die BF aber, dass durch die Dienstbarkeit der mP über das Grundstück der BF ebenfalls eine Art von Öffentlichkeit durch die Maßnahme erfasst wurde, nämlich nicht nur die mP und ihre Mitarber:innen, sondern darüber hinaus weitere Dritte, wie Kund:innen und Lieferant:innen.
Die vorgenommene Überwachung des Areals, auf dem die Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der mP verläuft, ist zur Verfolgung des vorgebrachten Zwecks der Videoüberwachung somit nicht auf das notwendige Maß beschränkt.
Daraus lässt sich nun, was die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der BF am Schutz von Eigentum angeht, ableiten, dass die getroffene Maßnahme nicht nur überschießend ist, um hypothetische Diebstahlsversuche gänzlich abzustellen, sondern dass sie darüber hinaus auch nicht geeignet war, eine diesbezügliche Strafverfolgung sinnvoll vorzunehmen.
Soweit festgestellt wurde, dass ein alternativer Zufahrtsweg zum Grundstück der mP bestanden hat, ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung zu Gunsten der BF zu berücksichtigen sein könnte. Davon losgelöst ist für den erkennenden Senat die von der BF behauptete „Gleichwertigkeit“ des alternativen Zufahrtswegs jedoch nicht erkennbar. So erweist sich die Ausgestaltung dieses Weges – aufgrund einer einzelnen Fahrspur, dem Fehlen der Möglichkeit des Öffnens oder Verschließens durch einen Schlüsselschalter und der hauptsächlichen Nutzung durch Lastkraftwagen für das Be- und Entladen – als nicht gleichwertig. Für die Zufahrt auf den Parkplatz der mP stellt der alternative Weg außerdem einen Umweg von der Hauptverkehrsader – XXXX – dar.
Der erkennende Senat übersieht auch weiter nicht, dass eine für potentielle Täter:innen ersichtliche Videoüberwachung trotz allem eine Abschreckung darstellen, bzw. jedenfalls einen künstlichen Zeitdruck auf ein Durchführung der Tat erzeugen kann. Einer solchen Abschreckung wäre allerdings eine Kennzeichnung der Videokamera dienlich gewesen, und hätte dieser Zweck auch mit einer eingeschränkteren Einstellung des Aufnahmebereichs der Videokamera auf den tatsächlichen Eingang/die Einfahrt der Baustelle, ohne Aufnahme des Zufahrtsweges mit der Dienstbarkeit bedient werden können. Erneut wird darauf verwiesen, dass der erkennende Senat das Argument der Notwendigkeit, ein allfälliges Tatauto aufzeichnen zu können, aufgrund der vielen –nicht unbedingt besonders auffallenden - umliegenden Möglichkeiten, ein Auto zu parken, ohne von der Kamera erfasst zu werden, nicht anerkennen kann.
Wie daher bereits von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt wurde, fehlt es aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO bereits an der Erforderlichkeit des in diesem Einzelfall festgestellten Umfangs der vorgenommenen Datenverarbeitung und konnte deshalb eine allenfalls vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterbleiben.
Die festgestellte Verarbeitungssituation wird dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht gerecht. Die durch die Videoüberwachungskamera vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mP war demnach nicht rechtmäßig.
3.2.2. Nur der Vollständigkeit halber weist der erkennende Senat auf ein rezentes Urteil des EuGH vom 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), hin, wonach es im Fall einer Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, dass der:die Verantwortliche in der Phase der Erhebung der in Rede stehenden Daten gemäß Art. 13 DSGVO das konkrete berechtigte Interesse den Betroffenen mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall war die monierte Videokamera nicht gekennzeichnet bzw. die in Art. 13 DSGVO genannten Informationen den betroffenen Personen nicht kommuniziert worden (z.B. auch durch Hinweisschilder mit ausgewählten Informationen und einem QR-Code zu einer Website mit dem vollständigen Informationsgehalt) (vgl. auch EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, S. 28ff).
Demnach kann auch aus diesem Blickwinkel – umgelegte auf den konkreten Sachverhalt – nicht von einer rechtmäßigen Datenverarbeitung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgegangen werden.
3.2.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Soweit die BF ein mangelhaftes Verfahren vor der belangten Behörde moniert, kann ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091).
Insofern wurde am XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie die durch die BF gerügten Feststellungen der belangten Behörde einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.