Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der V (geboren 1963) und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Asylangelegenheiten, jeweils vom 20. Jänner 2016, Zlen. 1. G307 1433118-3/3E, 2. G307 1433119- 3/3E, 3. G307 1433120-3/3E, 4. G307 1433121-3/3E und
5. G307 1433122-3/4E, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 9. Oktober 2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 21. Oktober 2015 wurden ihnen jeweils Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 19. Dezember 2015 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden.
2 Mit Erkenntnissen jeweils vom 20. Jänner 2016 wurden diese Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemeinsam mit den gegen diese Erkenntnisse gerichteten außerordentlichen Revisionen beantragten die Parteien, ihren Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die gegenständlichen Verfahren wurden durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen (vgl. § 28 Abs. 1 AsylG 2005). Die revisionswerbenden Parteien erlangten damit den Status von Asylberechtigten, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht aber der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN).
5 Fallbezogen beendete die Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien wegen entschiedener Sache im dritten Verfahrensgang zwar ihr vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht, sie führte jedoch nicht zum Wiederaufleben der im zweiten Verfahrensgang erlassenen Rückkehrentscheidungen. Folglich bestehen gegen die revisionswerbenden Parteien keine dem Vollzug zugänglichen Entscheidungen. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher mit ihren Ausführungen, die Abschiebung würde für sie eine echte Gefahr für Leib und Leben darstellen, keinen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darlegen, weil keine Titel für ihre Abschiebung bestehen.
Wien, am 19. April 2016
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