Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2015, Zl. VGW- 131/012/10929/2015, VGW-131/V12/13251/2015, betreffend Aussetzung eines FSG-Verfahrens, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem (nur insoweit von der Revision bekämpften) angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2015 - das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 24. Juli 2015 (mit dem nach den Bestimmungen des FSG 1. die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. Juli 2015, entzogen und 2. eine Nachschulung sowie 3. die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und 4. eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet wurden) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Es kann gegenständlich auf sich beruhen, ob der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den eingangs erwähnten Aussetzungsbescheid vom 18. August 2015 aufschiebende Wirkung zukam (verneinend etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), § 38 Rz 51) und ob daher bereits die durch diesen Bescheid verfügte Aussetzung des genannten FSG-Verfahrens rechtswirksam war, sodass der Revisionswerber durch die beantragte vorübergehende Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewinnen könnte.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Einen solchen vermeint der Revisionswerber, wie aus seinem gesamten Vorbringen zum gegenständlichen Antrag zu erschließen ist, darin zu erkennen, dass er einerseits die gesetzliche Entscheidungsfrist der Behörde für das genannte Verfahren nach dem FSG (§ 29 Abs. 1 leg. cit.) infolge dessen Aussetzung nicht geltend machen könne (§ 8 Abs. 2 Z 1 VwGVG), wobei andererseits auch "die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens nicht absehbar" sei. Dies führe (gemeint offenbar: unter Bedachtnahme darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor der Befolgung der im Mandatsbescheid genannten Anordnungen endet) zu einem weiterhin aufrechten "kalten Führerscheinentzug".
Diesen Ausführungen liegt sichtlich die Prämisse zugrunde, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung steht. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 1 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom 7. Oktober 2015 ist übrigens aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.
Wien, am 26. Februar 2016