Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des A M in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2016, L508 1434793-2/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, der Volksgruppe der Punjabi und Religionsgemeinschaft der Ahmaddiyya zugehörig, stellte am 3. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er als Fluchtgrund im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt und bereits einige Male verprügelt worden zu sein. Demnach sei er u.a. einmal von sechs bis sieben anderen Studenten in seiner Heimatstadt R von seinem Fahrrad gestoßen und verprügelt worden. Sein Vater und Bruder hätten dieselben Probleme gehabt wie er und seien aus Pakistan geflüchtet.
2 Mit Bescheid vom 12. April 2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Revisionswerbers gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und diesen gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Pakistan aus. Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation-mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des Revisionswerbers-die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass diesem bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH), in der er den beweiswürdigenden Erwägungen und den darauf beruhenden Feststellungen des BAA - unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung - entgegentrat. U.a. führte er dabei aus, dass die Verfolgung der Ahmadis dem pakistanischen Staat nicht nur aufgrund mangelnder Schutzfähig- und Schutzwilligkeit zurechenbar sei, sondern auch von diesem ausgehe. Das Fluchtvorbringen basiere auf individuellen, gegen den Revisionswerber gesetzten Verfolgungshandlungen. Zudem würden die staatlichen Sanktionen gegen Ahmadis in Pakistan die Grundlage des EuGH-Urteils vom 5. September 2012 in den verbundenen Rs C-71/11 und C-99/11 darstellen.
4 Mit Schreiben vom 15. August 2013 bescheinigte der Revisionswerber nach Aufforderung durch den AsylGH mittels Vorlage diverser Unterlagen, dass dessen Bruder im Vereinigten Königreich und dessen Vater in der Schweiz jeweils vor mehreren Jahren Asyl gewährt bzw. deren Flüchtlingseigenschaft wegen der Verfolgung aufgrund ihres Ahmadi-Glaubens anerkannt wurde.
5 Mit Schreiben vom 18. November 2015 wurden die Parteien vom inzwischen ins Verfahren eingetretenen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Ergebnis einer erneut stattgefundenen Beweisaufnahme (aktuelle Länderfeststellungen) verständigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6 Dieser Aufforderung folgend führte der Revisionswerber in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2015 aus, die vorliegenden Länderfeststellungen würden sein Vorbringen, Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, bestätigen. Erst im November 2015 sei es unweit der Herkunftsregion des Revisionswerbers zu einem Übergriff sunnitischer Extremisten auf Ahmadis gekommen, was auch gut medial dokumentiert sei.
7 Am 18. Jänner 2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Revisionswerber zudem vorbrachte, dass es ihm nicht zumutbar sei, in Pakistan auf die Ausübung seines religiösen „Existenzminimums“ als Ahmadi zu verzichten, da seine religiöse Überzeugung einen wesentlichen Teil seiner Identität darstelle. Eine mündliche Verhandlung sei schon alleine zur Erhebung der aktuellen Berichtslage durchzuführen, da seit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein so langer Zeitraum vergangen sei.
8 Mit Erkenntnis vom 1. März 2016 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, verwies das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 leg. cit. insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück und sprach aus, dass eine Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend gab es an, dass der Revisionswerber zwar der religiösen Gruppierung der Ahmadis angehöre, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens jedoch davon auszugehen sei, dass dieser keinen gegen ihn individuell gerichteten Angriffen ausgesetzt gewesen sei. Dass es dem Revisionswerber nicht möglich sei, seinen Glauben in seiner Herkunftsstadt nicht im gewünschten Umfang im Wesentlichen auszuüben, gehe sowohl aus seinen Aussagen vor dem BAA als auch aufgrund der vorliegenden Dokumentation der vorherrschenden Verhältnisse nicht glaubwürdig hervor. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne zudem nicht angenommen werden, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, zumal er dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
9 Die eigene, über jene des BAA hinausgehende Beweiswürdigung begründete das BVwG mit dem Verweis auf § 21 Abs. 7 zweiter Fall BFA-VG, wonach von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Insbesondere sei der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde nicht vollständig erhoben worden und hätte ermittelt werden müssen, ob neben der geltend gemachten individuellen Verfolgung ein Sachverhalt vorliegt, der zur Folge hat, dass die Rechtsprechung über die sogenannte „Gruppenverfolgung“ zur Anwendung gelange.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verfahrensakten-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden-und hier allein in Betracht zu ziehenden-Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
14 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
15 Im vorliegenden Verfahren ist der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen und den darauf gegründeten Feststellungen der Verwaltungsbehörde in seiner Beschwerde sowie in der Beschwerdeergänzung nicht bloß unsubstantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er durch das Anführen spezifisch seine Situation betreffender Länderberichte einen über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt behauptet. So hat er Länderberichte zur Lage der Ahmadi und der Sicherheitslage in Pakistan zitiert, die über die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen hinausgingen und dargelegt, dass er persönlich von den darin geschilderten Gefahren bedroht wäre. Darüber hinaus hat er auch die vom BAA angenommene innerstaatliche Fluchtalternative konkret bestritten.
16 Auch hat es das BVwG selbst für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte schriftlich Stellung zu nehmen, konnte im vorliegenden Fall allerdings die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen, hat der Revisionswerber in seiner Stellungnahme zu den Länderberichten doch substantiiertes Vorbringen erstattet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2016, Ra 2014/01/0216, mwN). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die vom BVwG eingeholten Länderberichte die Situation der Ahmadi in Pakistan-im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid des BAA-ausführlich beschreiben (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 19. Dezember 2013, NK gg. Frankreich, Nr. 7974/11).
17 Das BVwG konnte daher schon aus diesem Grund nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
18 Hinzu kommt, dass das BVwG die Beweiswürdigung des BAA nicht bloß unwesentlich ergänzte.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass eine Beweiswürdigung des BVwG, die die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt, regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050).
19 Das BVwG unternimmt auf den Seiten 71 bis 90 seines Erkenntnisses jedoch eine äußerst umfangreiche Würdigung der von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise, in welcher es im Vergleich zur Beweiswürdigung des BAA einige weitere, zusätzliche Aspekte ins Treffen führt.
Der Verweis des BVwG auf § 21 Abs. 7 zweiter Fall BFA-VG verfängt daher nicht, wenn-wie hier-aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung alleine aus Einvernahmeprotokollen der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck (vom Asylwerber) gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0142 und Ra 2014/19/0014 sowie vom 19. Jänner 2016, Ra 2014/01/0122).
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. September 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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