Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1995), vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2016, Zl. L502 2011759-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23. August 2014 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. .
2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Mai 2016, Ra 2016/01/0070, oder vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, jeweils mwN).
6 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, er könne bei Nichtverlängerung oder Aberkennung des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten jederzeit in sein Herkunftsland Irak, wo ihm Verfolgung, Inhaftierung und unmenschliche Bedrohung drohe, abgeschoben werden.
7 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche nach dem vorliegenden Akteninhalt bis zum 23. August 2017 erteilt wurde), in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, oder auch vom 24. April 2015, Ra 2014/01/0243, mwN).
8 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 11. November 2016
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