JudikaturVwGH

Ra 2014/19/0050 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. S (geboren 1972), 2. Z (geboren 1979), 3. Sh (geboren 1999), 4. R (geboren 2003), 5. Sa (geboren 2007), 6. K (geboren 2010), alle vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2014, W135 2001288-1/5E, W135 2001283-1/5E, W135 2001284-1/3E, W135 2001285-1/3E, W135 2001286-1/3E, W135 2001287-1/3E, betreffend §§ 3, 8, 75 (20) Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Die Revisionswerber führen unter diesem Gesichtspunkt aus, dass die über sie verhängten Ausweisungen in die Russische Föderation massiv in ihre bestehenden Rechtspositionen eingreifen und für sie unverhältnismäßige Nachteile bedeuten würden.

Mit diesen Ausführungen stellen die Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihnen mit diesem doch zwar weder internationaler Schutz noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerber.

Die Revisionswerber zeigen mit ihren Vorbringen somit schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 16. September 2014

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