Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das E vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519, 0532 und 0533).