Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A K in N, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Herrengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014, Zl. L509 2008429-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte er zusammengefasst vor, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Jungen gehabt und aus Angst vor seinem Vater und der Familie seines Freundes Pakistan verlassen habe.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 wies das BFA den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Revisionswerber habe diese extrem vage geschildert und keine Details zu der behaupteten Beziehung angeben können. Auch habe er den Namen des Jungen nicht von sich aus nennen wollen und seine Fluchtgeschichte erschüttert, indem er angegeben habe, nicht homosexuell zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Das BVwG schloss sich zunächst der Auffassung des BFA an, dass der Revisionswerber aufgrund seiner extrem vagen und detailarmen Erzählweise seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft dargelegt habe. Der angefochtene Bescheid des BFA basiere "grundsätzlich" auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren. Zwar zeige die Beschwerde richtig auf, dass der Revisionswerber bei seiner Einvernahme - entgegen der Beweiswürdigung des BFA - sehr wohl den Namen seines Freundes genannt habe, jedoch folge aus dieser Mangelhaftigkeit weder die Notwendigkeit für eine Behebung des Bescheids noch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr gehe aus den übrigen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA bzw. dem Vorbringen des Revisionswerbers zweifelsfrei hervor, dass der Fluchtgeschichte kein Glauben zu schenken sei.
Im Folgenden setzte sich das BVwG erstmals detailliert mit beiden Einvernahmeprotokollen des Revisionswerbers vor der Verwaltungsbehörde auseinander und führte eine Reihe weiterer Gründe an, aus denen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen sei.
Die eigene, über jene des BFA hinausgehende Beweiswürdigung begründete das BVwG mit dem Verweis auf § 21 Abs. 7 zweiter Fall BFA-VG, wonach von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:
In der Revision wird zur Zulässigkeit (unter anderem) vorgebracht, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Eine solche sei erforderlich, wenn die vom Asylwerber im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden könnten und insbesondere, wenn der Sachverhalt ergänzungsbedürftig oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei.
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, mit umfangreicher Begründung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2014/01/0200).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, hat das BVwG doch eine umfassende ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen und sich auf Widersprüchlichkeiten in den Einvernahmeprotokollen gestützt, die das zentrale Fluchtvorbringen des Revisionswerbers betrafen. Eine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BVwG das Absehen von der mündlichen Verhandlung mit dem zweiten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu begründen versuchte. Die Voraussetzungen dafür sind jedenfalls nicht erfüllt, wenn - wie hier - aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung alleine aus Einvernahmeprotokollen der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck (vom Asylwerber) gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0142 und Ra 2014/19/0014).
Das angefochtene Erkenntnis war daher - infolge der aufeinander aufbauenden Spruchpunkte - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da der Revisionswerber auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit wurde, war das auf den Ersatz dieser Gebühr abzielende Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016