JudikaturVwGH

Ra 2015/22/0127 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des F S G in Wien, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Juli 2015, VGW- 151/V/020/7513/2015-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Dezember 2014 ersatzlos auf.

Bei dieser Entscheidung ging es davon aus, dass der Revisionswerber am 9. Oktober 2012 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt habe. In der Folge habe der Revisionswerber am 28. Mai 2014 seinen Antrag dahin geändert, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 NAG "alte Fassung" beantragt werde. Daraufhin habe das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 14. Juli 2014 ein mittlerweile in Gang gesetztes Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt. Die Einstellung habe das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen damit begründet, dass der ursprüngliche Antrag in einem wesentlichen Punkt geändert worden sei und somit die Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Gleichzeitig leitete das Verwaltungsgericht den (geänderten) Antrag an den Landeshauptmann von Wien weiter.

In der Folge habe der Revisionswerber mit Schreiben vom 22. Juli 2014 den Zweckänderungsantrag vom 28. Mai 2014 wieder zurückgezogen und - wie ursprünglich - einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG begehrt.

Diesen Antrag habe der Landeshauptmann von Wien mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgewiesen.

In der weiteren Begründung zitierte das Verwaltungsgericht aus seinem Beschluss vom 8. April 2015, VGW-151/081/11509/204. Ausgehend von dessen Begründung führte das Verwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis aus, dass mit dem Schreiben vom 28. Mai 2014 der ursprüngliche Antrag konkludent zurückgezogen und ein neuer Antrag eingebracht worden sei. Bei Wesensänderung der Sache liege nämlich ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor. Demzufolge habe die Behörde über einen bereits zurückgezogenen Antrag entschieden und sie habe auch keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich eines Antrages gemäß § 41a Abs. 10 NAG gehabt, weil auch dieser Antrag bereits zurückgezogen worden sei. Es liege nunmehr endgültig ein Antrag betreffend einen Aufenthaltstitel vor, über den ausschließlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu entscheiden berechtigt sei.

(Diesen in der Begründung zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 8. April 2015 hob der Verwaltungsgerichtshof allerdings mit Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.)

Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu berurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zwar formal das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt, aus der dafür gegebenen Begründung, der ursprüngliche Antrag sei konkludent zurückgezogen worden, ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht nicht eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vorgenommen hat, sondern vielmehr eine Erledigung im Verwaltungsverfahren getroffen und das Verwaltungsverfahren eingestellt hat (vgl. im Fall einer Bescheidbeschwerde das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Im Zeitpunkt der vom Revisionswerber nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen neuerlichen Antragsänderung war daher jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits (unbekämpft) beendet.

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, dargelegt hat, dass die Änderung eines auf § 41a Abs. 9 NAG gestützten Antrags in einen solchen nach § 41a Abs. 10 NAG eine zulässige Antragsänderung sei, kam - anders als in dem zuletzt genannten Verfahren - im vorliegenden Fall der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen neuerlichen Änderung des Antrags nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über den neuen - nun in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - fallenden Antrag gegeben war.

Demnach war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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