Spruch
W114 2309521-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , vom 23.12.2024 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 05.12.2024, Geschäftszahl 2619/2024/12 nach Beschwerde vom 17.10.2024 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 27.09.2024, Geschäftsfallnummer 2618/2024/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückziehung der Beschwerde am 28.05.2025:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W114 2309521-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 27.09.2024, Geschäftsfallnummer 2618/2024/12, wurde dem Antrag von der XXXX , auf Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 141/13, KG 10054 Rosenburg, stattgegeben und dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
2. Gegen diesen Bescheid hat XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 141/6, KG 10054 Rosenburg, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , mit Schriftsatz vom 17.10.2024 Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 05.12.2024, Geschäftszahl 2619/2024/12, wurde diese Beschwerde abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 hat XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , einen Vorlageantrag gestellt.
5. Am 28.05.2025 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , seine Beschwerde zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.
Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2309521-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).