JudikaturBVwG

W204 2275354-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

Spruch

W204 2275352-1/11E W204 2275350-1/11E W204 2275356-1/11E W204 2275354-1/11E W204 2275353-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die gemeinsame Beschwerde 1.) des F XXXX A XXXX , geb. XXXX 1976, StA. Syrien, 2.) der M XXXX A XXXX , geb. XXXX .1982, StA. Syrien, 3.) des mj. M XXXX A XXXX , geb. XXXX .2010, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch M XXXX A XXXX , 4.) des mj. K XXXX A XXXX , geb. XXXX 2013, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch M XXXX A XXXX , und 5.) des mj. K XXXX A XXXX , geb. XXXX 2016, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch M XXXX A XXXX , gegen Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, zu 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX und 5.) Zl. XXXX :

A)

Die Verfahren werden aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4, 9 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.06.2023 zu 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX und 5.) Zl. XXXX erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 14.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage vom 17.07.2023 mitsamt Verwaltungsakten langte am 19.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2. Mit Ladung vom 26.05.2025 wurden die BF zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 geladen.

I.3. Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 zogen die BF jeweils die Beschwerde vom 14.07.2023 gegen die oben angeführten Bescheide des BFA durch ihre Rechtsvertretung zurück. Mit demselben Schriftsatz legte die Rechtsvertretung ihre Vollmacht zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 742). Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG 25.11.2014, W107 2008534-1).

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückzieht, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH 10.03.1994, Zl 94/19/0601; VwGH 12.05.2005, Zl 2005/02/0049).

Im vorliegenden Fall haben die BF mit gemeinsamem Schriftsatz vom 05.06.2025 ihre Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide des BFA unzweifelhaft und aus freien Stücken durch ihre Rechtsvertretung zurückgezogen. Sie betonten, dass dies ihr ausdrücklicher Wunsch sei und sie vor der Zurückziehung ihrer Beschwerden über die Rechtsfolgen einer Zurückziehung aufgeklärt worden seien. Die Zurückziehung ist damit rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzungen für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels vorliegendem Beschluss zu entscheiden war.

II.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s oben angeführte Judikatur).

Rückverweise