Spruch
W148 2287723-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. WALLISCH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.01.2024, FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm §31 Abs. 1 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 138/2017 bzw. BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:
I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „FMA“) vom 23.01.2024, GZ. FMA- XXXX , richtet sich an die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), dessen Spruch wortwörtlich wie folgt lautet:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
-
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
11.000 Euro.
I.2. Am 20.02.2024 erhob die BF dagegen Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie ihre Feststellungen abgeleitet habe und keinerlei Beweismittel vorgelegen hätten, die Beratungsgespräche des BF im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten beweisen würden. Die BF habe lediglich Tippgebung veranlasst, was erlaubt sei.
I.3. Am 19.03.2024 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die der BF zum Parteiengehör übermittelt wurde.
I.4. Die BF nahm mit Eingabe vom 05.04.2024 Stellung.
I.5. Mit Stellungnahme vom 16.10.2024 verzichtete die BF auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.6. Mit Stellungnahme vom 25.10.2024 erklärte die belangte Behörde, nicht auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
I.7. Am 04.11.2024 nahm die BF durch ihre Rechtsvertretung Akteneinsicht.
I.8. Mit Schreiben vom 22.11.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die ursprünglich für 13.02.2025 anberaumte mündliche Verhandlung auf 18.12.2024 vorverlegt wurde.
I.9. Am 04.12.2024 und am 13.12.2024 nahm die BF neuerlich Akteneinsicht.
I.10. Am 12.12.2024 legte die belangte Behörde Urkunden vor.
I.11. Am 16.12.2024 nahm die BF neuerlich Akteneinsicht.
I.12. Am 18.12.2024 hielt der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der die belangte Behörde mit zwei informierten Vertretern und die rechtsfreundliche Vertretung der BF teilgenommen haben; die BF blieb der Verhandlung fern. Weiters wurden sechs Zeugen einvernommen, ein weiterer Zeuge ist trotz Ladungsbeschlusses unentschuldigt nicht erschienen.
I.13. Mit Beschlüssen vom 19.12.2024 wurde eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für den 15.01.2025 anberaumt, wobei dem am 18.12.2024 nicht erschienenen Zeugen ein Ladungsbeschluss unter Androhung einer Zwangsstrafe idHv EUR 500 für den Fall des erneuten Nichterscheinens zugestellt wurde.
I.14. Mit Eingabe vom 08.01.2025 (OZ 25) erklärte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, dass sie ihre Beschwerde vom 20.02.2024 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Es liegt Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG).
II.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Die Beschwerderückziehung vom 08.01.2025 ist inhaltlich eindeutig und von der BF durch ihre berufsmäßige Parteienvertretung (einer Rechtsanwalts-GmbH) abgegeben worden. Die Rechtsvertretung hat die BF standesgemäß über Inhalt und Bedeutung der Beschwerderückziehung zu beraten, weshalb ihr die Folgen klar sein mussten.
Durch den mit Eingabe vom 08.01.2025 (OZ 25) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.