JudikaturBVwG

W148 2270938-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

W148 2270938-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 31.03.2023, Zahl XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005:

A) Das Verfahren wird wegen Beschwerderückziehung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 20.08.2022, die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 24.03.2023 statt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Die gegenständliche Beschwerde vom 31.03.2023 richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Asyl (Spruchpunkt I.).

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 25.04.2023 vor.

6. Mit Parteiengehör vom 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer zu ausgewählten Dokumenten die asyl- und abschieberelevante Lage in Syrien betreffend rechtliches Gehör gewährt.

7. Mit Eingabe am 07.05.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde (datiert mit „06.04.2025“) im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Rz 5; für viele BVwG 06.02.2025, W135 2307025-1).

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 63 Rz 74 mwN).

Die Beschwerderückziehung ist inhaltlich eindeutig („Mit dem vorliegenden Schriftsatz wird die Beschwerde vom 21.03.2023 gegen den Bescheid des BFA vom 31.03.2023 zur Zahl: XXXX zurückgezogen.“) und von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgegeben worden. Sie ist durch seine Rechtsvertretung, eine berufsmäßige und in Asylsachen spezialisierte Institution, erfolgt.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.