Spruch
W204 2304019-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des J XXXX M XXXX , geb. XXXX .1993, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
I.1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2024 zu Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 25.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage mitsamt Verwaltungsakt langte am 09.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.2. Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 wurden neue Länderinformationen ins Verfahren eingeführt und wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF mit demselben Parteiengehör mitgeteilt, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die veränderte Lage in Syrien seine Fluchtgründe im Wesentlichen weggefallen seien und aus seinem Vorbringen aktuell keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung von Asylrelevanz zu erkennen sei, weshalb seine Beschwerde nach derzeitigem Stand abzuweisen wäre. Er werde jedoch eingeladen, geeignete Beweismittel vorzulegen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung trotz der geänderten, notorisch bekannten Sachlage ergebe. In Bezug auf eine allgemein allenfalls volatile Lage werde auf seinen subsidiären Schutzstatus verwiesen und der BF ersucht, bekannt zu geben, ob er seine Beschwerde aufrechterhalte.
I.3. Mit Stellungnahme vom 28.03.2025 brachte der BF vor, seine Herkunftsregion stehe nach wie vor unter der Kontrolle der SDF und der BF befürchte im Fall der Rückkehr weiterhin asylrelevante Verfolgung durch die Kurden; dies weil er die SDF wegen seiner politischen Überzeugung nicht als Wehrpflichtiger unterstützen wolle.
I.4. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 (OZ 8) zog der BF seine Beschwerde vom 25.11.2024 gegen den oben angeführten Bescheid des BFA durch seine Rechtsvertretung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
II.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 742). Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. BVwG 25.11.2014, W107 2008534-1).
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückzieht, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH 10.03.1994, Zl 94/19/0601; VwGH 12.05.2005, Zl 2005/02/0049).
Im vorliegenden Fall hat der BF mit Schriftsatz vom 24.04.2025 seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BFA unzweifelhaft durch seine Rechtsvertretung zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist eindeutig erklärt und damit rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzungen für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels vorliegendem Beschluss zu entscheiden war.
II.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s oben angeführte Judikatur).