JudikaturBVwG

W114 2306475-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Spruch

W114 2306475-1/10E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , vom 21.06.2024 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom 05.06.2024, Geschäftsfallnummer 3923/2023/63, betreffend eine amtswegige Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 804/3 KG 63370 Gießenberg gemäß § 17 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 VermG nach Zurückziehung der Beschwerde am 03.04.2025:

A)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W114 2306475-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom 05.06.2024, Geschäftsfallnummer 3923/2023/, wurde amtswegig das Grundstück mit der Grundstücksnummer 804/3 KG 63370 Gießenberg vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

2. Gegen diesen Bescheid hat XXXX Beschwerde erhoben.

3. Am 03.04.2025 hat XXXX , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , diese Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung der Beschwerde inhaltlich gegenstandslos.

Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2306475-1/10E eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).