W216 2314038-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.05.2025, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 08.03.2024 ab 08.03.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt. Diesbezüglich wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2025, vom 27.03.2025 sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme desselben Facharztes vom 07.05.2025 mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % eingeholt.
2. Mit Bescheid vom 19.05.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.03.2025 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 07.05.2025.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, dass bei ihm im April 2025 eine hochgradige Lähmung des Vorfuß- und Großzehenhebers festgestellt worden sei. Die nunmehr herangezogene gutachterliche Ansicht, dass beim Beschwerdeführer kein Fallfuß bestehe, sei demnach unrichtig. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer in normalen Straßenschuhen frei und sicher gehen könne. Den Fersengang könne er überhaupt nicht bewältigen. Zudem komme es immer wieder vor, dass er stolpern und stürzen würde. Er könne auch nicht mit klassischen orthopädischen Hilfsmitteln dauerhaft versorgt werden, da diese zu Schmerzen beim Tragen führen würden. Er sei berufstätig und auf spezielle Arbeitsschuhe angewiesen, die er jedoch aufgrund entstehender Druckstellen und Schmerzen nicht durchgehend tragen könne. Beim langen Stehen würden seine Schmerzen auch zunehmen. Während seiner bisherigen Reha-Maßnahmen hätten keine relevanten Verbesserungen oder eine nachhaltige Schmerzreduktion erzielt werden können. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer derzeit an starken Schmerzen in der Wirbelsäule. Aufgrund der dauerhaften und eingeschränkten Mobilität, Gehbeeinträchtigung sowie Schmerzsymptomatik erscheine die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 % nicht nachvollziehbar.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gehört seit 08.03.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt.
Die belangte Behörde hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2025, vom 27.03.2025 sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme desselben Facharztes vom 07.05.2025 mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 % eingeholt.
Den Sachverständigenbeweisen mangelt es an einer ausführlichen Begründung.
2. Beweiswürdigung:
Die bisherige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigen Behinderten sowie das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Die belangte Behörde hat in Folge die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht. Es hat zwar ein Gutachten sowie eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes eingeholt, jedoch waren beide Sachverständigenbeweise mangels entsprechend ausführlicher Begründung zur Beurteilung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht geeignet. Zusammengefasst führte der Sachverständige im Gutachten aus, dass es zu einer Besserung von Leiden 1 und damit zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades um eine Stufe gekommen sei. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2025 wurde sodann dargelegt, dass die Einwände des Beschwerdeführers und seine neu vorgelegten Befunde das Kalkül nicht verändern können, da das bestehende neurologische Defizit nach Ansicht des hinzugezogenen Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden sei. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Behebung und Zurückverweisung:
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (Hinweis Entscheidung vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht) (Hinweis Entscheidung vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer (weiterhin) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren jedoch nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Bereits in dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Diskusprotrusion L5/S1, einem Zustand nach operativer Versorgung, einem anhaltenden Dauerschmerz sowie einer Peroneusparese links (Leiden 1) und einer Hypertonie (Leiden 2) leidet. Bezüglich Leiden 1 wurde die Positionsnummer 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 %; bezüglich Leiden 2 wurde die Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 % gewählt. Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % zuerkannt.
Die belangte Behörde hat im Nachuntersuchungsverfahren zwar erneut einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie hinzugezogen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 27.03.2025 das Leiden 1 – „lumbale Bandscheibenvorfälle, Zustand nach mehreren Eingriffen“ – unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 % und damit im Vergleich zum Vorgutachten mit einer niedrigeren Positionsnummer sowie einem niedrigeren Grad der Behinderung eingestuft. Das Leiden 2 – „Hypertonie“ – blieb im Vergleich zum Vorgutachten unverändert. Begründend führte er zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % im Vergleich zum Vorgutachten (GdB: 50 %) an, dass es zu einer Besserung von Leiden 1 und damit zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades um eine Stufe gekommen sei. Diese Feststellung ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2025 wurde vom Sachverständigen sodann ausgeführt, dass die Einwände des Beschwerdeführers und seine neu vorgelegten Befunde das Kalkül nicht verändern können, da das bestehende neurologische Defizit ausreichend berücksichtigt worden sei; ein Fallfuß bestehe nicht. Auch diese Stellungnahme ist für die vorliegend relevante Beurteilung nicht ausreichend.
Aus dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines Reha-Zentrums vom 28.10.2024 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer unter anderem ein Diskusprolaps L5/S1 mit vollständiger Extensoren- und Flexorenplegie; ein Rezidivprolaps L5/S1 paramedian links bis intraforaminär mit Bedrängung der Nervenwurzel S1 links und L5 links; eine Parese Musc. tib.ant.sin. et musc.peronaeus ant.sin. seit März 2023; eine Lumboischialgie S1 links und Dysästhesie Dermatom NW S1 und L5 li. entsprechend; ein Zustand nach operativ versorgter Beuge- und Strecksehnenverletzung 3. Finger bds., Epicondylitis humeroradialis sin. seit September 2024 und eine arterielle Hypertonie festgestellt wurden. Neben Ausführungen zur Schmerzsymptomatik mit radikulärer Ausstrahlung linksseitig, Dermatom S1 entsprechend, im LWS- sowie im Sprunggelenksbereich links wurde im Entlassungsbericht weiter ausgeführt, dass die linksseitige Vorfußheberschwäche nur minimal habe verbessert werden können. Die Vorfußhebergruppe sei nach wie vor plegisch mit einem Kraftgrad 0. Eine Re-Operation bei bekanntem erneutem Discusprolaps mit Bedrängung L5/S1 sei im Jahr 2023 im Herbst vom betreuenden neurochirurgischen Team noch eher abgelehnt worden. Damals hätte noch ein Kraftgrad II bestanden. Um ein Umknöcheln zu vermeiden, bestehe eine Schienenversorgung, die jedoch nicht optimal angepasst erscheine. Die Schiene werde nur bedarfsweise verwendet, wobei der Beschwerdeführer ein unangenehmes Drücken empfinde und diese daher immer wieder abnehme. Orthopädischerseits wurde eine erneute Wiedervorstellung an der betreuenden Neurochirurgie aufgrund der verschlechterten Kraftsituation im Vergleich zum Vorbefund empfohlen und auch eine Verordnung einer neuen Vorfußheberschiene.
In zwei weiteren ärztlichen Schreiben (einem ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.04.2025 sowie einem ambulanten Arztbrief der Neurochirurgie vom 30.04.2025) wurden folgende Diagnosen beim Beschwerdeführer gestellt: „DP L5/S1 li mit VF-Heberparese; (M51.07) Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Myelopathie (G99.2*): Lumbosakralbereich; Z.n. Rezidiv-DP L5/S1 links 11/23; Z.n. Diskusprolaps Segment L5/S1 links mit damals bestehender vollständiger Extensoren- und Flexorenplegie, mikrochirurgischen Diskektomie am 14.03.2023“.
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 27.03.2025 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 07.05.2025 ist nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Herabstufung des Behinderungsgrades von 50 % auf 40 % und sohin die damit verbundene Aberkennung der Begünstigteneigenschaft vorliegen. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden und den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten bzw. in der gutachterlichen Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der Feststellung der (weiterhin bestehenden oder nicht mehr bestehenden) Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten jedenfalls eine ausführliche Begründung erforderlich gewesen.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 27.03.2025 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 07.05.2025 ist daher hinsichtlich des orthopädischen Leidens des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft bilden.
Ein Gutachten oder eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen die oder der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würde.
Die belangte Behörde hat daher nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie mit ausführlicher Begründung der Leiden und des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des aktuellen Behinderungsgrades zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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