Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77- 79, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014, Zlen W120 2007528-1/7E, W120 2012268-1/3E, W120 2012269-1/3E, W120 2012270-1/3E, W120 2012271-1/3E, W120 2012272-1/3E, W120 2012273-1/3E, W120 2012275-1/3E, W120 2012276-1/3E, W120 2012277-1/3E und W120 2012278-1/3E, betreffend die Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in W, 2. A GmbH Co KG in K,
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den erst- bis elftmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
und II den Beschluss
gefasst:
I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:
1. Mit der auf § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G gestützten Beschwerde vom 19. September 2013 machten die erst- bis elftmitbeteiligten Parteien im Wesentlichen geltend, der ORF habe im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 die Bestimmungen von § 4 Abs 1 und 2 ORF-G verletzt, indem sein Hörfunkprogramm Hitradio Ö3 einen unangemessen niedrigen Wortanteil aufgewiesen habe und in diesem Hörfunkprogramm bzw in den Hörfunkprogrammen des ORF insgesamt kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten worden sei.
2. Diese Beschwerde wies die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ab.
3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erst- bis elftmitbeteiligten Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 31 Abs 1 und 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurück (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das BVwG für zulässig (Spruchpunkt B).
Begründend führte das BVwG aus, die KommAustria habe beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass "zweifelsfreie Feststellungen" zur Zuordnung des vom ORF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen verbreiteten Hörfunkprogramms zu den in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport nicht getroffen werden hätten können, zumal der ORF die Kategorisierung seines Programmes nach einem abweichenden Schema (mit weiteren Kategorien) vornehme und der in der Beschwerde vorgenommenen Zuordnung pauschal entgegen getreten sei. Nähere Feststellungen bzw eine (allenfalls durch einen Sachverständigen durchzuführende) Überprüfung der Kategorisierung durch die Beschwerdeführer hätten jedoch unterbleiben können, zumal selbst ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Verletzung des ORF-G durch den ORF festzustellen sei. Damit sehe sich die KommAustria jedoch nicht veranlasst zu prüfen, ob sich allenfalls durch einen anderen - erst noch festzustellenden - Sachverhalt eine Verletzung des ORF-G ergeben könnte.
In ihrer rechtlichen Würdigung habe die KommAustria ausgeführt, es sei maßgeblich, ob die Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der Gesamtheit der vom ORF veranstalteten Hörfunkprogramme (und nicht jeweils bereits in den einzelnen Programmen) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Aus diesem Grund scheide auch eine "kanalweise" Betrachtung des Hörfunkprogramms Ö3 aus. Deshalb sei die KommAustria auch nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach die Anteile der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Hörfunkprogramm Ö3 bzw im Wortanteil des Hörfunkprogramms Ö3 nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden seien.
Im Folgenden habe die Behörde ausgeführt, es sei zulässig, für die - primär dem ORF selbst zukommende - Kategorisierung gemäß § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G auf den Inhalt und die Methodik der Jahressendepläne (und damit auf die für den Jahresbericht gemäß § 7 ORF-G angestellte Kategorisierung sowie Programmstrukturanalyse) abzustellen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen Kategorien sei zu berücksichtigen, dass § 4 Abs 2 ORF-G auf zwei Kategorien abstelle, die im Hörfunk durch das Wort- als auch durch das Musikprogramm erfüllt werden könnten (Kultur und Unterhaltung), während zwei weitere Kategorien allein durch das Wortprogramm erfüllt werden könnten (Information und Sport). Damit wäre aber - ausgehend von der wohl zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführer, dass weite Teile des Musikprogramms des ORF jedenfalls der Programme Ö3 und FM4 der Unterhaltung zuzuordnen wären - ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander kaum zu erreichen, ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Vom Gesetzgeber sei offenkundig nicht intendiert gewesen, durch die gleichwertige Gegenüberstellung der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport das bestehende Hörfunkprogramm des ORF grundsätzlich in Frage zu stellen. Hätte der Gesetzgeber eine deutliche Erhöhung des Wortanteils in den Hörfunkprogrammen des ORF gewollt, wäre eine eindeutige gesetzgeberische Anordnung zu erwarten gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G nichts Unmögliches anordnen wollen und zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien in den Hörfunkprogrammen des ORF nur Vergleichbares gegenüber stellen wollen. Dies führe ausgehend von dem Umstand, dass nur im Wortanteil eines Hörfunkprogrammes alle vier Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport abgebildet werden könnten dazu, dass die Einhaltung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien zueinander im Bereich des Hörfunks nur an Hand des Wortprogrammes zu prüfen sei.
Ausgehend von diesem Verständnis habe die KommAustria in weiterer Folge geprüft, ob in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport innerhalb des Wortanteils der Hörfunkprogramme des ORF in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden seien und sie habe dies bejaht. Basierend auf diesen Überlegungen sei die KommAustria zum Ergebnis gelangt, dass keine Verletzung des ORF-G vorliege.
Dagegen richte sich die Beschwerde der erst- bis elftmitbeteiligten Parteien, der im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides Berechtigung zukomme.
Aus den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle von § 4 ORF-G (BGBl I Nr 50/2010) ergebe sich ein umfassendes Verständnis des Begriffs "Gesamtprogramm" auch bezogen auf das Hörfunkprogramm. Der Gesetzgeber sehe mit dem Begriff "Gesamtprogramm" den in § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 ORF-G festgelegten Umfang umfasst und stelle dabei nicht bloß auf den Wortanteil in den drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks ab.
Auch die von der KommAustria angestellten Erwägungen zur teleologischen Reduktion des Wortlauts der in Rede stehenden Norm seien nicht überzeugend. Zum einen sei es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich, die zur Begründung einer teleologischen Reduktion getroffene Feststellung zu tätigen, dass ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander - bei Berücksichtigung auch des Musikprogramms - nicht zu erzielen wäre, ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Entgegen der Argumentation der KommAustria sei für das BVwG etwa nicht ersichtlich, dass weite Teile des Musikprogramms - beispielsweise von FM4 - zwingend der Kategorie "Unterhaltung" und nicht etwa auch der Kategorie "Kultur" zuordenbar wären. Auch die Annahme, dass der Gesetzgeber eine allenfalls notwendige Adaptierung der ausgestrahlten Hörfunkprogramme nicht beabsichtigt habe (bzw diese jedenfalls habe ausschließen wollen), könne auf Grund der Gesetzesmaterialien nicht zwingend nachvollzogen werden. Deshalb könne auch nicht gesagt werden, dass bei einem gegenteiligen Verständnis von § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G Unmögliches angeordnet würde. Zutreffend hebe die Beschwerde hervor, dass das Musikprogramm "prägender Bestandteil eines Hörfunkprogramms" sei. Hätte der Gesetzgeber diesen Teil des Hörfunkprogramms daher von einer gesetzlichen Regelung, die wörtlich auf das "Gesamtprogramm" - somit auch auf das Hörfunkprogramm insgesamt - abziele, nicht erfasst sehen wollen, so hätte er dies explizit anordnen müssen bzw hätte es eindeutiger Anhaltspunkte, die ein einschränkendes Verständnis dieser gesetzlichen Bestimmung rechtfertigten, geben müssen, die aber nicht vorlägen.
Bei diesem Ergebnis erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil die KommAustria aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Sie habe den gesamten Musikanteil der Hörfunkprogramme des ORF nicht in Hinblick auf das Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander beurteilt. Auch müsse festgestellt werden, welches Ausmaß der Wortanteil der Hörfunkprogramme erreiche, um anschließend eine Kategorisierung vornehmen zu können. Unter anderem auf Grund der genannten unzutreffenden Rechtsauffassung habe die KommAustria aber jegliche konkrete Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang unterlassen. Sie begründe die unterbliebene Ermittlungstätigkeit auch damit, keine Erkundungsbeweise tätigen zu müssen. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer aber Belege für ihre Behauptungen vorgelegt und ein hinreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, das die behördliche Ermittlungspflicht ausgelöst habe.
Sowohl die Beschwerde als auch der angefochtene Bescheid orientierten sich an den Angaben im Jahresbericht des ORF. Aus Sicht des BVwG könne dieser Jahresbericht lediglich ein Anhaltspunkt von vielen möglichen für die Beurteilung, ob § 4 Abs 2 ORF-G entsprochen wurde, sein. Insbesondere ersetze die Bezugnahme auf diesen Jahresbericht nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Abgesehen davon, dass es nicht in der Hand des zu Kontrollierenden selbst liegen könne, die Daten zu liefern und diese rechtlich aufzubereiten (den im Gesetz vorgesehenen Kategorien zuzuordnen), anhand derer letztgültig beurteilt werde, ob eine Rechtsverletzung durch ihn vorliege, scheide der Jahresbericht auch schon deshalb als entscheidende Beurteilungsgrundlage aus, als er keine Darstellung der Kategorien des § 4 Abs 2 ORF-G enthalte und schon in Ermangelung einer Reduktion auf vier Kategorien nicht von derselben Wertung ausgehen könne bzw müsse wie § 4 Abs 2 ORF-G. Dass die Beschwerdeführer sich selbst dieses Jahresberichtes bedient hätten, ändere an der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde nichts.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelange das BVwG zum Ergebnis, dass die KommAustria ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde nicht nachgekommen sei. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit sei eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es sei daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen gewesen.
Zur Zulässigkeit der Revision führte das BVwG aus, die vorliegende Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es zur Auslegung von § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G bislang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision der KommAustria mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Die erst- bis elftmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
6. Auch die zwölftmitbeteiligte Partei (ORF) brachte eine "Revisionsbeantwortung" ein und beantragte darin, "der Revision der KommAustria Folge (zu) geben".
II. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 50/2010, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks (...)
2. (...)
zu sorgen.
(...)
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
(...)"
III. Erwägungen:
1. Die KommAustria erneuert in der Revision ihre Rechtsansicht, die Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander könne für das Hörfunkprogramm des ORF nur anhand von Programmteilen gemessen werden, in denen entsprechende Inhalte auch vorkommen (könnten). Daraus ergebe sich nach Ansicht der KommAustria, dass nur der Wortanteil der Programme heranzuziehen sei, weil die Kategorien Information und Sport durch ein Musikprogramm nicht zu erfüllen seien. Anderenfalls wären die Anforderungen, welche die Bestimmung des § 4 Abs 2 ORF-G an die Programmplanung des ORF stelle, in höchstem Maße unbestimmt. § 4 Abs 2 ORF-G sei auch kein Maßstab für die Zuordnung des Musikprogramms zu den Kategorien Kultur und Unterhaltung zu entnehmen, weshalb die Auslegung der Bestimmung durch das BVwG dieser auch insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, verblieben doch für die Zuordnung des Musikanteils zu den genannten Kategorien nur höchst willkürliche und unbestimmte Möglichkeiten der Abgrenzung. Somit sprächen auch verfassungsrechtliche Erwägungen für die von der KommAustria gewählte Auslegung.
2. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom ORF gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Beschwerde, mit der gleichlautende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und deren Auslegung durch das BVwG geltend gemacht worden sind, mit Beschluss vom 11. Juni 2015, E 1733/2014-10, abgelehnt hat, woraus erkennbar ist, dass er diese Bedenken nicht geteilt hat. Dem schließt sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die folgenden Ausführungen an.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G im Zusammenhang mit dem vom ORF ausgestrahlten Fernsehprogramm in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, 2013/03/0064, 0069, ausführlich beschäftigt. Im Einzelnen wurde darin - soweit auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes ausgeführt:
"5. In der Sache ist vorauszuschicken, dass die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zur Rechtslage vor der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, bereits erkannt haben, der ORF habe in Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot habe sich an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. § 4 ORF-G nenne in Abs 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Abs 2 und 3) und umschreibe solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme, final. Bei der Gestaltung des Gesamtprogrammes habe sich der ORF von den im § 4 ORF-G genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder sie beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme des ORF müsse aber über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren (VwGH vom 21. April 2004, 2004/04/0009 mit Hinweis auf VfSlg 16911/2003; vgl auch VwGH vom 16. Februar 2005, 2004/04/0204, wonach die Programme des ORF 'in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an der entsprechenden Zielsetzung erkennen lassen müssen').
6. Mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, hat diese Rechtslage insofern eine Änderung erfahren, als (unter anderem) in § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G festgehalten wurde, dass die Anteile der zuvor genannten Kategorien (Information, Kultur, Unterhaltung und Sport) am Gesamtprogramm "in einem angemessenen Verhältnis zueinander" stehen müssen. (...)
Zur Ergänzung in § 4 Abs 2 ORF-G wurde (in den Gesetzesmaterialien) festgehalten, damit werde klargestellt, dass die jeweiligen Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport am Gesamtprogramm insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen haben. Eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien solle damit hintangehalten werden (761 BlgNR 24. GP, 11).
7. Die KommAustria und die belangte Behörde haben die Frage des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander im Gesamtprogramm des ORF für das Hörfunk- und Fernsehprogramm getrennt beurteilt. (...) Diese (rechtliche) Sichtweise wird von den Verfahrensparteien nicht (mehr) in Zweifel gezogen.
(...)
8. (...) Dass verfassungsrechtliche Vorgaben der Rundfunkfreiheit (keine) Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G zulassen sollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit § 4 Abs 3 ORF-G hatte der Verfassungsgerichtshof sich mit vergleichbaren Einwänden der diese gesetzliche Bestimmung anfechtenden Wiener Landesregierung auseinanderzusetzen und gelangte zu dem Ergebnis, dass den Regulierungsbehörden nicht die Kontrolle einzelner Sendungen (im dortigen Fall in Bezug auf ihren anspruchsvollen Gehalt) zukomme, sondern eine längerfristige Durchschnittsbetrachtung stattzufinden habe, ob den Zielvorstellungen des Gesetzes entsprochen werde. Dadurch werde der Vorwurf, die Regelung führe zu einem 'staatlichen Qualitätsrichtertum', entkräftet. Auch das Bestimmtheitserfordernis des Art 18 B-VG sah der VfGH - wie ergänzend anzumerken ist - durch die Anordnung des § 4 Abs 3 ORF-G, 'anspruchsvolle Sendungen' zur Wahl zu stellen, nicht verletzt, und er zog insgesamt auch nicht in Zweifel, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs 3 ORF-G im Rahmen der Rechtsaufsicht wahrgenommen werden kann (vgl VfGH vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003). Diese Überlegungen lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs 2 ORF-G übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch - unter Bedachtnahme auf die folgenden Erwägungen - hier nicht vor (vgl zum Ganzen auch den Beschluss des VfGH vom 20. November 2014,
B 660/2013-8, mit dem die Beschwerde des ORF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid abgelehnt worden ist).
9. (...) Das ORF-G enthält für den Begriff der 'Sendung' in § 1a Z 5 ORF-G eine Legaldefinition und stellt damit eine gesetzlich determinierte einschlägige Bezugsgröße zur Verfügung. Das ORF-G nimmt auf diesen Terminus wiederholt Bezug; unter anderem wird er auch im Zusammenhang mit der Normierung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (vgl etwa § 4 Abs 3 und 4 ORF-G) und der bereits angesprochenen Regelung des internen Qualitätssicherungssystems (§ 4a Abs 3 ORF-G) verwendet. Es ist daher sachgerecht, die 'Sendung' auch bei der in Rede stehenden Prüfung nach § 4 Abs 2 ORF-G als Bezugsgröße heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof räumt zwar ein, dass einzelne Sendungen (etwa Informationssendungen, die auch Sport- und Kulturbeiträge enthalten) mehrere relevante Kategorien berühren können. Ungeachtet dessen lässt sich auch für solche Sendungen in der Regel festlegen, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dieser vergröbernden Betrachtung kann schon dadurch entgegengewirkt werden, dass das Prüfkalkül bei der Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G nicht zu eng gezogen wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise