Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch MMag. Dr. Auer-Saurugg, Rechtsanwältin in 8077 Gössendorf, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Zl. W145 1436854-1/3E, betreffend § 3 AsylG 2005, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/19/0020 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und subsidiärer Schutz zuerkannt.
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, es würde kein Schaden entstehen, wenn er bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag in Österreich verbleiben könne, umgekehrt würde für ihn durch die Abschiebung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Er verfüge als subsidiär Schutzberechtigter zwar über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, aber bei Ablauf dieser Frist würde er noch nicht einmal die Volljährigkeit erreicht haben, geschweige denn genügend Lebenserfahrung gesammelt haben, um alleine in seiner Heimat zu Recht zu kommen. Das Warten auf eine Entscheidung über einen zu stellenden Verlängerungsantrag sei vor allem für Jugendliche eine enorme psychische Belastung, welche ihn in seiner Entwicklung negativ beeinflussen würde.
Aufgrund dieser Ausführungen ist aus dem Antrag ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 18. Juli 2014