Rückverweise
Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Revision beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation gemäß § 55a Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.