JudikaturVwGH

Ro 2014/09/0066 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus (vgl. E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in § 21 Abs. 2 VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.

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