Der letzte Satz des § 6 Abs. 6 AWG 2002 idF der Novellen BGBl. I Nrn. 155/2004 und 34/2006 sieht nicht vor, dass dem Umweltanwalt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht an den VwGH eingeräumt wird. Das AWG 2002 regelt die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 anders als in den Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1, § 50 Abs 4 oder § 52 Abs 3 AWG 2002. Im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 wird ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des VwGH (vgl. E 10. November 2011, 2008/07/0115). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 entfiel in § 6 Abs. 6 AWG 2002 der vorletzte Satz ("Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig."). Daraus ergibt sich, dass der Umweltanwalt in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 (weiterhin) Parteistellung hat. Ebenso wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 in § 87c Abs. 1 AWG 2002 sämtlichen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, die Berechtigung eingeräumt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige VwG zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt. Der Begriff "sonstige parteifähige Gebilde" erfasst alle Gebilde, denen vom AWG 2002 Parteistellung zuerkannt wird und die nicht bereits unter den Begriff der (physischen oder juristischen) "Person" fallen. Dazu gehört unter anderem der Umweltanwalt. Der Umfang der Beschwerdebefugnis, somit die Frage, was in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann, bestimmt sich nach dem Umfang der Parteistellung. Die Beschwerdelegitimation kommt der Umweltanwältin nicht als Trägerin subjektiver Rechte (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zu, sondern sie leitet dieses Recht aus Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 87c Abs. 1 AWG 2002 ab.
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