JudikaturVwGH

Ro 2014/07/0079 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der O U in L, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. April 2014, Zl. W102 2000186- 1/6E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin vom 13. Dezember 2013 betreffend die Feststellung, dass für die Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum X/Stauraum A" und Pumpspeicherkraftwerk "Energiespeicher R" als Gesamtvorhaben gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Devolutionsantrag der Revisionswerberin vom 13. Dezember 2013 betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum X/Stauraum A" beim Umweltsenat eingebracht und von diesem mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei.

Nach § 46 Abs. 24 Z. 4 UVP-G 2000 seien Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig seien, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.

Der von der Revisionswerberin eingebrachte Devolutionsantrag beziehe sich inhaltlich auf den im Rahmen des Parteiengehörs zum UVP-Feststellungsverfahren "Organismenwanderhilfe X" wie folgt eingebrachten "Antrag" vom 16. Februar 2012:

"Die Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz möge für das Gesamtvorhaben der Donaukraftwerk X AG mit Sitz in P

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