Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist die Stellung einer Formalpartei nach dem Oö GVG 1994 in § 31 Abs 2a geregelt. Als solche besitzt sie (sofern der verfahrenseinleitende Antrag nicht zurückzuweisen ist) ein Stellungnahmerecht binnen eines im Gesetz näher bezeichneten Zeitraumes, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige VwG gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüberhinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Oö GVG 1994 nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen.
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