Rückverweise
Eine Formalpartei ist (nur) berechtigt, beim VwGH die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066; Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte durch Formalparteien vor dem VwGH E 15. März 2016, Ro 2016/02/0003;B 12. April 1983, 83/07/0064).