Ro 2014/07/0079 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rechtsträger der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft wie auch der vor dem VwG belangten Behörde (oberösterreichische Landesregierung) ist das Land Oberösterreich. Im Fall der Identität der Rechtsträger, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht (vgl. B 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0046).