Die Regierungsvorlage (2290 Beilagen XXIV. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 92/2013 des § 87c AWG 2002 ("Legistische Anpassung, um weiterhin die Rechte der Formalparteien wie bei aktueller Rechtslage beizubehalten; derzeit ist die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, in Form der Berufung der Parteistellung immanent.") verdeutlicht, dass - vor dem Hintergrund der erfolgten Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - der Gesetzgeber statt der früheren Möglichkeit eines Rechtsmittels an die Berufungsbehörde nunmehr die Beschwerdemöglichkeit für Formalparteien an das jeweilige VwG vorsehen wollte. Dass dem Umweltanwalt - im Gegensatz zu § 6 Abs. 6 AWG 2002 - in anderen Bestimmungen des AWG 2002, etwa in dem die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 regelnden § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002, von vornherein ein Beschwerderecht an das VwG (und auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH) eingeräumt wurde, steht der Rechtsansicht, dass in einem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 die Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes an das VwG in § 87c Abs. 1 AWG 2002 normiert ist, nicht entgegen. Die in § 87c Abs. 1 AWG 2002 normierte Beschwerdebefugnis der Umweltanwältin an das VwG gilt ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 am 1. Jänner 2014 und auch in Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig waren (vgl. E 16. Dezember 2010, 2008/07/0027; E 22. März 2012, 2010/07/0150). Da der Bescheid des LH nach dem 31. Dezember 2013 ergangen ist, stand der Umstand, dass der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag der Umweltanwältin Partei bereits im November 2013 eingebracht wurde, deren Beschwerdeerhebung an das VwG nicht entgegen.
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